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BGH - Entscheidung vom 13.05.2013

VII ZR 223/11

Normen:
GKG § 45 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 13.05.2013 - Aktenzeichen VII ZR 223/11

DRsp Nr. 2013/14865

Gegenstandswerterhöhung bei denselben Gegenstand betreffender Revision und Anschlussrevision

Tenor

In Abänderung des Senatsbeschlusses vom 6. Dezember 2012 werden der Streitwert für das Revisionsverfahren und der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten auf 20.303.727,06 € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 45 Abs. 2 ;

Gründe

Entsprechend der Aufstellung im Schriftsatz des Klägervertreters vom 18. April 2013 sind diejenigen mit Klage und Widerklage verfolgten Ansprüche, für die das den Gegenstand der Zwischenfeststellungsklage bildende Rechtsverhältnis vorgreiflich ist, unter Berücksichtigung eines Abschlags von 20 % mit insgesamt 20.303.727,06 € zu bewerten.

Die Anschlussrevision wirkt sich gemäß § 45 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 GKG nicht werterhöhend aus, da Revision und Anschlussrevision denselben Gegenstand betreffen, weil sie sich dergestalt ausschließen, dass nicht beide Rechtsmittel Erfolg haben können (vgl. Dörndorfer in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG FamGKG JVEG , 2. Aufl., § 45 GKG Rn. 21). Entsprechendes gilt für die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten, für die der Gegenstandswert ebenfalls auf 20.303.727,06 € festzusetzen ist (§ 63 Abs. 3 GKG ).

Vorinstanz: LG München I, vom 26.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 6790/07
Vorinstanz: OLG München, vom 18.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 5582/10