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BGH - Entscheidung vom 23.01.2013

IX ZA 40/12

BGH, Beschluss vom 23.01.2013 - Aktenzeichen IX ZA 40/12

DRsp Nr. 2013/2913

Gegen einen Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Oberlandesgerichts ist weder die Revision noch die Rechtsbeschwerde statthaft.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. November 2012 wird abgelehnt.

Gründe

Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO ).

Die vom Antragsteller angekündigte Revision gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Oberlandesgerichts ist ebenso wenig wie ein anderes Rechtsmittel statthaft. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Revision oder Rechtsbeschwerde vor (§ 127 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ) noch ist die Rechtsbeschwerde vorliegend durch das Beschwerdegericht zugelassen worden (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41 ). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).

Soweit das Begehren des Antragstellers als Anhörungsrüge im Sinne von § 321a ZPO oder als Gegenvorstellung ausgelegt werden könnte, wäre ein entsprechender Antrag an das Beschwerdegericht zu richten (vgl. Hk-ZPO/ Saenger, 5. Aufl., § 321a Rn. 8; Hk-ZPO/Kayser/Koch, aaO § 567 Rn. 6) und von diesem zu bescheiden.

Vorinstanz: LG München I, vom 24.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 11557/12
Vorinstanz: OLG München, vom 30.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 15 W 1809/12