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BGH - Entscheidung vom 31.01.2013

AnwZ (Brfg) 22/12

Normen:
BRAO § 112e S. 2
VwGO § 124a Abs. 4

BGH, Beschluss vom 31.01.2013 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 22/12

DRsp Nr. 2013/4906

Gefahr von Interessenkollisionen mit dem Anwaltsberuf aufgrund der Tätigkeit als Unternehmensberater und Personalberater i.R.e. Antrags auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 112e S. 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 1 , § 124a Abs. 5 S. 2 VwGO ) bestehen schon dann, wenn dessen tragender Entscheidungsgrund mit beachtlichen Argumenten in Frage gestellt wird.

Tenor

Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 12. Dezember 2011 zugelassen.

Normenkette:

BRAO § 112e S. 2; VwGO § 124a Abs. 4 ;

Gründe

Der Kläger, der von 1996 bis 2005 nahezu durchgehend als Rechtsanwalt zugelassen war und sich danach anderen beruflichen Tätigkeiten zuwandte, ist seit 1. September 2010 als Unternehmens- und Personalberater selbständig tätig, namentlich als lizensierter Partner der F. GmbH. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2010 stellte er bei der Beklagten einen Antrag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft, der von dieser mit Bescheid vom 9. Juni 2011 abgelehnt wurde. Seine hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung.

1. Der nach § 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag hat Erfolg. Die Berufung ist zuzulassen, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 1 , § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ).

Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BVerfGE 110, 77 , 83; BVerfG, NVwZ 2000, 1163 , 1164; NVwZ-RR 2008, 1 ; NJW 2009, 3642 ; BGH, Beschluss vom 23. März 2011 AnwZ (Brfg) 9/10, [...] Rn. 3). Der Kläger hat die Auffassung des Anwaltsgerichtshofs, aufgrund der Tätigkeit des Klägers als Unternehmens- und Personalberater bestehe die Gefahr von Interessenkollisionen mit dem Anwaltsberuf, mit beachtlichen Argumenten angegriffen. Bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung kann nicht ausgeschlossen werden, dass die von ihm angestrebte Berufung Erfolg hat.

2. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO ).

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Vorinstanz: AGH Frankfurt, vom 12.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 12/11