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BGH - Entscheidung vom 24.04.2013

5 StR 648/12

Normen:
StPO § 349 Abs. 4

BGH, Beschluss vom 24.04.2013 - Aktenzeichen 5 StR 648/12

DRsp Nr. 2013/15061

Freistellung eines Angeklagten von den Kosten eines Rechtsmittels bei nur geringem Revisionserfolg

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 14. Mai 2012 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, hinsichtlich des Angeklagten L. mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO ), dass sich die Verfallsentscheidung auf 84.376,24 € bezieht.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, die Angeklagten R. , S. , L. und W. zudem die notwendigen Auslagen, die den Adhäsionsklägern im Revisionsverfahren entstanden sind, soweit sich deren Anträge jeweils auf die Angeklagten bezogen.

Der Senat hat die Verfallsentscheidung hinsichtlich des Angeklagten L. auf die Summe der diesem tatsächlich zugeflossenen Geldbeträge geändert (vgl. die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22. Januar 2013 S. 20). Der nur geringfügige Revisionserfolg rechtfertigt es nicht, den Angeklagten L. teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten freizustellen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 4 ;
Vorinstanz: LG Dresden, vom 14.05.2012