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BGH - Entscheidung vom 08.08.2013

3 StR 183/13

Normen:
StGB § 348 Abs. 1

BGH, Urteil vom 08.08.2013 - Aktenzeichen 3 StR 183/13

DRsp Nr. 2013/19714

Freispruch vom Vorwurf der Falschbeurkundung im Amt mangels Nachweis des Vorsatzes des angeklagten Notars

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 17. Dezember 2012 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen Auslagen trägt die Staatskasse.

Normenkette:

StGB § 348 Abs. 1 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf, er habe in sieben Fällen jeweils dadurch eine Falschbeurkundung im Amt (§ 348 Abs. 1 StGB ) begangen, dass er als Notar Erklärungen einer vor ihm erschienenen Person als von einer anderen Person abgegeben beurkundet habe, mangels Erweislichkeit vorsätzlichen Handelns freigesprochen. Die gegen den Freispruch gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

Von Rechts wegen

Vorinstanz: LG Hannover, vom 17.12.2012