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BGH - Entscheidung vom 17.09.2013

VIII ZB 9/13

Normen:
ZPO § 522 Abs. 1 S. 4
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1

BGH, Beschluss vom 17.09.2013 - Aktenzeichen VIII ZB 9/13

DRsp Nr. 2013/21622

Folgen der Anzeige eines verspäteten Datums auf dem Faxausdruck bei tatsächlicher fristgerechter Einlegung

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Januar 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 6.955 €.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 1 S. 4; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe

I.

Die Beklagten sind durch das ihrem Prozessbevollmächtigten am 20. September 2012 zugestellte Urteil zur Zahlung von 6.955 € verurteilt worden. Die Berufungsbegründungsfrist ist nach einer vom Berufungsgericht bewilligten Fristverlängerung am 20. Dezember 2012 abgelaufen. Die Berufungsbegründung ist per Fax am letzten Tag der Frist kurz vor Mitternacht vollständig eingegangen. Dies war für das Berufungsgericht zunächst nicht ersichtlich gewesen, weil der Faxausdruck einen Eingang der Berufungsbegründung am Tag nach Fristablauf ausweist. Aus diesem Grund hat das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Der rechtzeitige Eingang der Berufungsbegründung ist erst anschließend durch gerichtsinterne Ermittlungen offenbar geworden.

II.

1. Die nach Maßgabe des § 575 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß den nachstehenden Ausführungen eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet, denn die Berufungsbegründung ist, wie sich nach Erlass des angefochtenen Beschlusses herausgestellt hat, rechtzeitig beim Berufungsgericht eingegangen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung ist es unerheblich, ob die unzutreffende Zeitangabe auf dem gerichtlichen Ausdruck der Berufungsbegründung dadurch verursacht worden ist, dass das Faxgerät des Prozessbevollmächtigten der Beklagten noch auf Sommerzeit eingestellt war. Auf etwaige Verschuldensfragen kommt es nicht an, wenn die fristgebundene Prozesshandlung -wie hier -rechtzeitig vorgenommen worden ist.

Vorinstanz: LG Kleve, vom 14.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 308/11
Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 30.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen I-15 U 29/13