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BGH - Entscheidung vom 09.10.2013

2 StR 395/13

Normen:
StPO § 258 Abs. 3

BGH, Beschluss vom 09.10.2013 - Aktenzeichen 2 StR 395/13

DRsp Nr. 2013/23170

Fehlende Gewährung des letzten Wortes

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 25. April 2013 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 258 Abs. 3 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich seine Revision, die mit einer Verfahrensrüge Erfolg hat.

Das Landgericht hat es nach wiederholter Schließung der Beweisaufnahme versäumt, dem Angeklagten im Sinne von § 258 Abs. 3 StPO das letzte Wort zu erteilen. Der Rechtsfehler wird durch das Protokoll der Hauptverhandlung bewiesen.

Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil hierauf beruht. Der Angeklagte hat sich zwar teilweise geständig zur Sache eingelassen, jedoch behauptet, er habe befürchtet, der Geschädigte sei bewaffnet; er habe aus Angst vor einem Angriff des Geschädigten auf diesen geschossen. Dem ist das Landgericht nicht gefolgt. Bei dieser Sachlage ist keine Ausnahmekonstellation gegeben, in der das Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensfehler auszuschließen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 1968 - 4 StR 190/68, BGHSt 22, 278 , 281).

Vorinstanz: LG Aachen, vom 25.04.2013