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BGH - Entscheidung vom 28.05.2013

V ZB 286/11

Normen:
GKG § 66

BGH, Beschluss vom 28.05.2013 - Aktenzeichen V ZB 286/11

DRsp Nr. 2013/14872

Erinnerung gegen Kostenansatz bei Einwendungen gegen die Kostengrundentscheidung

Tenor

Die Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 19. April 2013 (Rechnungsdatum 24. April 2013 / Kassenzeichen 780013115853) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66 ;

Gründe

Die nach § 66 GKG zulässige Erinnerung gegen den Kostenansatz bleibt in der Sache ohne Erfolg, da die Kosten richtig berechnet worden sind. Die von dem Erinnerungsführer erhobenen Einwendungen betreffen die Kostengrundentscheidung; auf solche kann ein gegen die Kostenrechnung eingelegtes Rechtsmittel nicht gestützt werden.