BGH, Beschluss vom 28.05.2013 - Aktenzeichen V ZB 286/11
DRsp Nr. 2013/14872
Erinnerung gegen Kostenansatz bei Einwendungen gegen die Kostengrundentscheidung
Tenor
Die Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 19. April 2013 (Rechnungsdatum 24. April 2013 / Kassenzeichen 780013115853) wird zurückgewiesen.
Gründe
Die nach § 66 GKG zulässige Erinnerung gegen den Kostenansatz bleibt in der Sache ohne Erfolg, da die Kosten richtig berechnet worden sind. Die von dem Erinnerungsführer erhobenen Einwendungen betreffen die Kostengrundentscheidung; auf solche kann ein gegen die Kostenrechnung eingelegtes Rechtsmittel nicht gestützt werden.
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