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BGH - Entscheidung vom 05.06.2013

VI ZR 235/12

Normen:
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2

BGH, Beschluss vom 05.06.2013 - Aktenzeichen VI ZR 235/12

DRsp Nr. 2013/17165

Erforderlichkeit einer Begründung der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Die Anhörungsrüge vom 28. März 2013 gegen den Senatsbeschluss vom 19. März 2013 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 544 Abs. 4 S. 2;

Gründe

Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205 , 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht.

Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können.

Insbesondere sind aufgrund der rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts weder Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die vermeintlichen Behandlungsfehler ursächlich geworden sind für die von der Klägerin geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch streitet zu ihren Gunsten in diesem Zusammenhang eine Beweislastumkehr. Ein grober Behandlungsfehler ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts weder in den einzelnen Punkten noch in der Gesamtschau der vermeintlichen Einzelfehler ersichtlich.

Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 13.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 588/09
Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 09.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 26/11