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BGH - Entscheidung vom 26.09.2013

V ZR 295/12

BGH, Beschluss vom 26.09.2013 - Aktenzeichen V ZR 295/12

DRsp Nr. 2013/23184

Erforderlichkeit der Entscheidungserheblichkeit einer an sich klärungsbedürftigen Frage für die Revisionszulassung

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena 1. Zivilsenat vom 29. November 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin, die diese selbst trägt (§ 97 Abs. 1 , § 101 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO ).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 217.482,74 €.

Gründe

Die von der Beklagte aufgeworfene, an sich klärungsbedürftige Frage, ob § 849 BGB auch auf einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG anzuwenden ist, stellt sich im vorliegenden Fall nicht. Die Beklagte haftet dem Kläger weder aus diesem Grund noch aus § 678 BGB auf Schadensersatz, weil sie die Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung beantragt und damit auch unter Berücksichtigung von § 3 Abs. 5 VermG der ihr im Verkehr obliegenden Sorgfalt entsprochen hat (vgl. Senat, Urteil vom 16. Dezember 2005 - V ZR 195/04, NJW-RR 2006, 733 , 734 Rn. 11 und Beschluss vom 29. April 2010 - V ZR 218/09, NJW 2010, 3303, 3304 Rn. 8 ff.). Der Zinsanspruch des Klägers folgt aber in dem zuerkannten Umfang aus § 681 Satz 2, § 668 BGB analog. Die Beklagte hatte dem Kläger den Verkaufserlös nach § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG herauszugeben und bis zur Klärung seiner Berechtigung zu separieren. Da sie das versäumt hat, hat sie den Verkaufserlös nach § 668 BGB zu verzinsen. Denn sie steht als Verfügungsberechtigte, die sie spätestens seit dem Zuordnungsbescheid war, zu dem Kläger in einem treuhandähnlichen Verhältnis (vgl. Senat, Urteile vom 16. Dezember 1994 - V ZR 177/93, BGHZ 128, 210 , 211 und vom 22. Februar 2008 - V ZR 30/07, NJW-RR 2008, 1399 , 1401 f. Rn. 32).

Vorinstanz: LG Erfurt, vom 08.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 399/10
Vorinstanz: OLG Jena, vom 29.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 339/11