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BGH - Entscheidung vom 25.07.2013

V ZR 216/12

Normen:
GKG § 41 Abs. 1 S. 1
GKG § 41 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 25.07.2013 - Aktenzeichen V ZR 216/12

DRsp Nr. 2013/19045

Erfolgsaussichten einer Gegenvorstellung

Tenor

Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Senats vom 19. Juni 2013 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 41 Abs. 1 S. 1; GKG § 41 Abs. 2 ;

Gründe

Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg. Der Senat hat den Streitwert - wie schon das Berufungsgericht für die Vorinstanz - zutreffend auf 62.000 € festgesetzt.

Hinsichtlich der Räumung beruht die Festsetzung auf § 41 Abs. 2 GKG (12 x 2.000 € = 24.000 €). Hinsichtlich der laufenden Nutzungsentschädigung bestanden im Zeitpunkt der Klageeinreichung Rückstände von sieben Monaten, die als bezifferter Klageantrag hinzuzurechnen sind (7 x 2.000 € = 14.000 €). Für die nach Klageerhebung fällig gewordenen Beträge ist gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 GKG nur ein Jahresbetrag anzusetzen (12 x 2.000 € = 24.000 €); dass das Berufungsgericht die rückständigen und die im Laufe des Verfahrens fällig gewordenen Beträge zusammengefasst hat, beeinflusst die Streitwertfestsetzung nicht.

Vorinstanz: AG Berlin-Schöneberg, vom 19.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 C 147/09
Vorinstanz: LG Berlin, vom 03.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 63 S 359/10