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BGH - Entscheidung vom 11.07.2013

IV ZR 41/12

Normen:
ZPO § 321a Abs. 1
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 11.07.2013 - Aktenzeichen IV ZR 41/12

DRsp Nr. 2013/19596

Entbehrlichkeit der Begründung letztinstanzlicher Entscheidungen auch bei Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz mit der Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 321a Abs. 1 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge des Klägers ist nicht begründet.

Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. November 2007 VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 5; vom 12. Mai 2010 aaO; BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2008 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635 , 2636). Derartige selbständige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG sind nicht gegeben.

Der Senat hat sämtliche in der Nichtzulassungsbeschwerde erhobenen Rügen einschließlich aller Gehörsrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Anderes zeigt auch die Anhörungsrüge nicht auf.

Zu einer weitergehenden Begründung des die Beschwerde zurückweisenden Beschlusses bestand kein Anlass , weil dies nicht geeignet gewesen wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ). Auch die Anh örungsrüge verpflichtet dazu nicht, da es eine Partei ansonsten in der Hand hätte, auf diesem Weg die vorgenannte Bestimmung auszuhebeln (Senatsbeschluss vom 16. November 2005 IV ZR 7/05, [...] Rn. 3; BGH, Beschluss vom 28. Juli 2005 III ZR 443/04, FamRZ 2005, 1831 unter II 2).

Vorinstanz: LG Verden, vom 09.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 354/10
Vorinstanz: OLG Celle, vom 12.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 162/11