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BGH - Entscheidung vom 15.05.2013

IV ZR 62/12

Normen:
AKB 2008 A.2.3.2

Fundstellen:
DAR 2013, 578
NJW-RR 2013, 979
NZV 2013, 482
VersR 2013, 993
r+s 2013, 326

BGH, Beschluss vom 15.05.2013 - Aktenzeichen IV ZR 62/12

DRsp Nr. 2013/14868

Eintrittspflicht der Kaskoversicherung bei Beschädigung des Fahrzeugs durch ein eigenes Fahrzeugteil

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 8. Februar 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Streitwert: 61.601,09 €.

Normenkette:

AKB 2008 A.2.3.2;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, weil es auf die von ihr angesprochenen Rechtsfragen im Ergebnis nicht ankommt , soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht dem Kläger eine Versicherungsleistung wegen Unfalls versagt hat. Im Übrigen zeigt sie nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Auch die Gehörsrüge (Art. 103 Abs. 1 GG ), die der Senat geprüft hat, greift nicht durch.

Der Kläger verlangt Leistungen aus einer bei der Beklagten gehaltenen Kfz-Kaskoversicherung für Schäden, die beim Überfahren eines Frontballastgewichtes entstanden sind, das sich während der Fahrt vom versicherten Traktor gelöst hatte.

Der - hier allein in Rede stehende - Leistungsanspruch wegen Unfalls aus A.2.3.2 der vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung ( AKB 2008 Stand 1. Oktober 2009) scheitert bereits daran, dass das versicherte Fahrzeug keiner bedingungsgemäßen Einwirkung mechanischer Gewalt von außen ausgesetzt war, sondern durch ein eigenes Fahrzeugteil beschädigt wurde, was einen versicherten Unfall ausschließt.

Die Voraussetzung "von außen" verdeutlicht dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer, auf dessen Verständnis es insoweit ankommt, dass der Gegenstand, von dem die auf das versicherte Fahrzeug wirkende mechanische Gewalt ausgehen muss, nicht Teil des Fahrzeuges selbst sein darf (vgl. dazu schon BGH, Urteile vom 6. Februar 1954 - II ZR 65/53, VersR 1954, 113 , 114; vom 2. Juli 1969 - IV ZR 625/68, VersR 1969, 940 ). Das Ballastgewicht war Teil des versicherten Fahrzeugs. Es sollte die Traktion der Vorderräder verbessern und wurde demnach nicht mitgeführt, um es - wie etwa Ladung - von einem Ort zum nächsten zu befördern. Vielmehr diente das Gewicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Fahrzeugs und war zudem - wie insbesondere die spezielle Fronthebe- und Halterungsvorrichtung belegt - eigens dafür konstruiert.

Auch wenn das Gewicht unmittelbar nach seiner Ablösung zum Hindernis für das versicherte Fahrzeug wurde, blieb es weiterhin Fahrzeugteil. W ie lange ein solches noch nicht als von außen auf das Fahrzeug wirkender, fahrzeugfremder Gegenstand anzusehen ist, wird für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar - nach der Verkehrsanschauung des täglichen Lebens bestimmt. Dabei ist ein Vorgang, bei dem sich ein Fahrzeugteil während der Fahrt löst, als einheitli cher Lebensvorgang anzusehen, der zumindest noch andauert, soweit das Fahrzeug unmittelbar im Anschluss an die Ablösung des Teils von diesem getroffen und beschädigt wird (vgl. dazu auch die Urteile AG Nürnberg r+s 2008, 13; AG Düren, r+s 2008, 12). Bei einer so schnellen Abfolge der Ereignisse verliert der vom Fahrzeug abgelöste Gegenstand noch nicht seine Fahrzeugteil-Eigenschaft.

Aus den vom Beschwerdeführer benannten Entscheidungen (Senatsurteile vom 2. Juli 1969 - IV ZR 625/68, VersR 1969, 940 ; vom 6. März 1996 - IV ZR 275/95, VersR 1996, 622 ; RGZ 112, 371 ff.; OLG Hamm VersR 1976, 626 ; OLG Stuttgart VersR 2007, 1121 und OLG Koblenz VersR 2012, 175) ergibt sich nichts anderes. Ihnen liegen sämtlich Unfallschäden zugrunde, die erst durch die Kollision des versicherten Fahrzeuges mit äußeren Hindernissen (wie dem Boden, anderen Fahrzeugen, einem Baum oder Baumstumpf, einem Stein oder einer Bordsteinkante) entstanden waren.

Scheidet ein versicherter Unfall bereits aus diesem Grunde aus, kommt es auf die weiteren rein erläuternden - Einschränkungen des Unfallbegriffs in A.2.3.2 AKB 2008 und insbesondere die Auslegung und Transparenz des Begriffs des nicht versicherten "Betriebsvorgangs" nicht mehr an.

Das angefochtene Berufungsurteil, dessen Begründung der Senat insoweit nicht folgt, erweist sich nach allem als jedenfalls im Ergebnis zutreffend.

Vorinstanz: LG Braunschweig, vom 26.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 2875/10
Vorinstanz: OLG Braunschweig, vom 08.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 166/11
Fundstellen
DAR 2013, 578
NJW-RR 2013, 979
NZV 2013, 482
VersR 2013, 993
r+s 2013, 326