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BGH - Entscheidung vom 04.02.2013

AnwZ(Brfg) 62/12

Normen:
BRAO § 7 Nr. 9
BRAO § 112e S. 2
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1

BGH, Beschluss vom 04.02.2013 - Aktenzeichen AnwZ(Brfg) 62/12

DRsp Nr. 2013/3785

Darlegungs- und Beweislast im Rahmen eines Antrags auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft nach Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls

Ist einem Rechtsanwalt rechtskräftig die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall widerrufen worden, so obliegt ihm unabhängig von den Vermutungstatbeständen des § 7 Nr. 9 BRAO die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es ihm infolge zwischenzeitlich eingetretener Umstände gelungen ist, den vormals eingetretenen Vermögensverfall zu beseitigen. Er hat im Einzelnen darzulegen und nachzuweisen, dass sich die Sachlage verändert hat, es ihm also gelungen ist, den Vermögensverfall (nachhaltig) zu beseitigen.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 4. September 2012 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 7 Nr. 9 ; BRAO § 112e S. 2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Der Kläger begehrt die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft. Er war von 1972 bis 2009 als Rechtsanwalt zugelassen. Ferner war er bis September 1982 Rechtslehrer an der Hochschule B. und hielt danach Lehrveranstaltungen im Umfang des bei Honorarprofessoren Üblichen ab. Im September 2007 widerrief die Beklagte die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof Berlin wies den Antrag des Klägers auf gerichtliche Entscheidung zurück. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde blieb erfolglos (vgl. Senatsbeschluss vom 9. November 2009 AnwZ (B) 93/08).

Den Antrag des Klägers auf erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hat die Beklagte mit Bescheid vom 9. Juni 2010 abgelehnt. Dessen Verpflichtungsklage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

1. Der Antrag ist statthaft, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

a) Der Kläger darf sich nach § 112e Satz 2 BRAO , § 67 Abs. 4 Satz 3, 8, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO als Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne von § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO selbst vertreten. Dass er nicht mehr aktiv als Hochschullehrer tätig ist, schadet dabei nicht (vgl. BVerwGE 52, 161 , 163 f.; Meissner/Schenk in Schoch/Schneider/Bier, VwGO , 23. Ergänzungslieferung 2012, § 67 Rn. 42).

b) Der in der Sache geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht. Der Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BVerfGE 110, 77 , 83; BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2012 AnwZ (Brfg) 47/12, Rn. 2 m.w.N.). Daran fehlt es hier.

aa) Der Kläger macht geltend, das Zwangsversteigerungs- und das Zwangsverwaltungsverfahren betreffend das von ihm bewohnte Grundstück seien im November 2012 aufgehoben und ein im Schuldnerverzeichnis eingetragener Haftbefehl im Dezember 2012 gelöscht worden. Er erhalte Renten, unter anderem eine Witwerrente, die zu erheblicher Nachzahlung geführt habe. Aus dem Versteigerungserlös eines anderen Grundstücks sei ihm ein "nennenswerter fünfstelliger Betrag zugeflossen". Ferner habe sein Sohn wegen eines Promotionsstipendiums von der "pay roll" des Vaters gestrichen werden können. Die beiden Töchter erhielten Halbwaisenrente und würden durch die Jugendhilfe gefördert.

bb) Seinen Darlegungs- und Beweispflichten ist der Kläger damit weiterhin nicht nachgekommen. Im Hinblick auf den rechtskräftig bestätigten Zulassungswiderruf aus dem Jahr 2007 obliegt ihm unabhängig von den Vermutungstatbeständen des § 7 Nr. 9 BRAO die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es ihm infolge zwischenzeitlich eingetretener Umstände gelungen ist, den vormals eingetretenen Vermögensverfall zu beseitigen. Infolgedessen hat er nun im Einzelnen darzulegen und nachzuweisen, dass sich die Sachlage verändert hat, es ihm also gelungen ist, den Vermögensverfall (nachhaltig) zu beseitigen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2007 AnwZ (B) 1/07, [...] Rn. 8, 3; Urteile vom 10. Oktober 2011 AnwZ (Brfg) 10/10, [...] Rn. 26; vom 26. November 2012 AnwZ (Brfg) 53/11, Rn. 5).

Diesen Erfordernissen, auf die er mehrfach hingewiesen worden ist, wird der Vortrag des Klägers in keiner Weise gerecht. Seine Vermögenslage kann anhand seiner Ausführungen nicht beurteilt werden. Es genügt für die Annahme einer Konsolidierung der Vermögensverhältnisse nicht, wenn er die derzeitige Beendigung eines Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahrens und die Löschung eines Haftbefehls nachweist. Vielmehr muss er seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend dartun und belegen, namentlich auch eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobener Forderungen vorlegen und im Einzelnen konkret und nachvollziehbar vortragen, ob Forderungen zwischenzeitlich getilgt worden sind oder in welcher Weise er bestehende Verbindlichkeiten zu tilgen gedenkt (vgl. BGH, Urteile vom 10. Oktober 2011 AnwZ (Brfg) 10/10, aaO; vom 26. November 2012 AnwZ (Brfg) 53/11, aaO). Demgegenüber teilt der Kläger schon nicht mit, welches Schicksal die zur Zeit der Hauptverhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof bestehende titulierte Forderung von über 800.000 € genommen hat, derentwegen das Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren betrieben worden ist und der Haftbefehl gegen ihn bestanden hat. Darüber hinaus ist auch eingedenk gänzlich fehlender Belege weiterhin nicht ersichtlich, wie hoch die von ihm behaupteten Einnahmen aus Renten und einem Versteigerungserlös sind. Bei dieser Sachlage muss dem Kläger die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen des von ihm nicht ausgeräumten Vermögensverfalls weiterhin versagt bleiben.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO . Der Senat hat den in § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO vorgesehenen Regelstreitwert festgesetzt. Umstände, die eine Abweichung anzeigen würden, sind nicht gegeben.

Vorinstanz: AGH Berlin, vom 04.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen I AGH 1/10