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BGH - Entscheidung vom 14.05.2013

V ZB 286/11

Normen:
FamFG § 44 Abs. 2 S. 4

BGH, Beschluss vom 14.05.2013 - Aktenzeichen V ZB 286/11

DRsp Nr. 2013/14548

Darlegung einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Anhörungsrüge

Tenor

Das "Rechtsmittel" des Antragstellers vom 2. Mai 2013 gegen den Beschluss des Senats vom 18. April 2013 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Normenkette:

FamFG § 44 Abs. 2 S. 4;

Gründe

Das als Anhörungsrüge nach § 78 Abs. 3 GBO , § 74 Abs. 4 , § 44 FamFG statthafte "Rechtsmittel" ist als unzulässig zu verwerfen, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 44 Abs. 2 Satz 4 FamFG ) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch den Senat fehlt. Die Darlegung muss erkennen lassen, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Erforderlich ist eine eigenständige Auseinandersetzung mit der in der angegriffenen Senatsentscheidung gegebenen Begründung und eine kritische Prüfung der eigenen Argumentation (Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - V ZR 95/10, GuT 2010, 459). Die Wiederholung des eigenen bisherigen Vorbringens genügt dem nicht (Senat, Beschluss vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 Rn. 6). Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG analog, § 78 Abs. 3 GBO .

Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 13.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 20 W 546/11
Vorinstanz: AG Frankenberg, vom 31.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen BH 692-8