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BGH - Entscheidung vom 23.05.2013

2 ARs 184/13; 2 AR 127/13

Normen:
JGG § 58 Abs. 3 S. 2
StPO § 14

BGH, Beschluss vom 23.05.2013 - Aktenzeichen 2 ARs 184/13; 2 AR 127/13

DRsp Nr. 2013/15613

Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit eines Amtsgerichts durch den BGH als gemeinsames oberes Gericht

Tenor

Das Amtsgericht Gladbeck ist für die weiteren Entscheidungen im Sinne des § 58 Abs. 1 JGG zuständig.

Normenkette:

JGG § 58 Abs. 3 S. 2; StPO § 14 ;

Gründe

Das Amtsgericht Wuppertal hat durch Beschluss vom 12. Dezember 2012 die Vollstreckung des Rests einer gegen den Verurteilten erkannten Jugendstrafe gemäß § 88 JGG zur Bewährung ausgesetzt und die weiteren Entscheidungen im Sinne des § 58 Abs. 1 JGG gemäß §§ 88 Abs. 6 Satz 3, 58 Abs. 3 Satz 2 JGG dem Jugendrichter bei dem Amtsgericht Gladbeck übertragen. Dieser hat die Übernahme mit Beschluss vom 8. März 2013 abgelehnt.

Der Bundesgerichtshof ist als gemeinsames oberes Gericht zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreites berufen (§ 14 StPO ), da die Amtsgerichte Wuppertal und Gladbeck im Zuständigkeitsbereich verschiedener Oberlandesgerichte (Düsseldorf und Hamm) liegen.

Die Abgabe der Jugendvollstreckungssache an das Amtsgericht Gladbeck ist nach § 58 Abs. 3 Satz 2 JGG sachgerecht, weil der Verurteilte nach seiner Haftentlassung wieder nach Gladbeck zurückgekehrt ist und entsprechend einer Auflage aus dem Bewährungsbeschluss vom 12. Dezember 2012 bei seiner Mutter Wohnsitz genommen hat. Demgegenüber steht der vom Amtsgericht Gladbeck in seiner Entscheidung vom 8. März 2013 angeführte Umstand, dass das Amtsgericht Wuppertal den Bewährungsbeschluss hinsichtlich der dem Verurteilten erteilten Weisung, eine zunächst nachgewiesene, zwischenzeitlich aber nicht mehr zur Verfügung stehende Ausbildungsstelle anzutreten, nicht nachträglich abgeändert hat, einer Zuständigkeitsübertragung nicht entgegen.

Vorinstanz: Generalstaatsanwaltschaft Hamm, - Vorinstanzaktenzeichen
Vorinstanz: Gladbeck-Jugendschöffengericht, - Vorinstanzaktenzeichen 51 Js 459/12