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BGH - Entscheidung vom 17.10.2013

IX ZR 173/12

Normen:
ZPO § 544 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 17.10.2013 - Aktenzeichen IX ZR 173/12

DRsp Nr. 2013/22794

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 29. Juni 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 201.977,78 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 544 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO ). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Die im Zusammenhang mit der unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung aufgeworfene Rechtsfrage ist bereits durch die Senatsrechtsprechung im Sinne des Berufungsurteils geklärt (BGH, Urteil vom 10. Januar 2002 - IX ZR 61/99, ZIP 2002, 404 , 406). Die behauptete Verletzung rechtlichen Gehörs hat der Senat geprüft, aber insbesondere im Hinblick auf die Besonderheiten eines Unternehmens in der Gründungsphase (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2009 - IX ZR 85/07, BGHZ 180, 98 Rn. 14 ff) für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Vorinstanz: LG Hamburg, vom 19.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 326 O 38/10
Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 29.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 36/11