BGH, Beschluss vom 09.07.2013 - Aktenzeichen KZR 48/11
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bei Nichtvorliegen von Revisionszulassungsgründen
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Juli 2011 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO ). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).
Streitwert: 25.000 €