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BGH - Entscheidung vom 10.09.2013

IV ZR 39/10

Normen:
ZPO § 319

BGH, Beschluss vom 10.09.2013 - Aktenzeichen IV ZR 39/10

DRsp Nr. 2013/22012

Berichtigung eines Urteils wegen offensichtlicher Unrichtigkeit

Tenor

Das Urteil des Senats vom 26. Juni 2013 wird gemäß § 319 ZPO wie folgt berichtigt:

1.

In Randnummer 2 Zeile 1 wird das Wort

"Wirksamkeit"

durch

"Unwirksamkeit"

ersetzt.

2.

In Randnummer 50 Zeile 9 wird die Formulierung

"mit den Beiträgen"

ersetzt durch

"mit den Kosten für Abschluss- und Verwaltungsaufwendungen".

Der weitergehende Berichtigungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 319 ;

Gründe

Das Urteil des Senats vom 26. Juni 2013 ist wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahin zu berichtigen, dass es in Randnummer 2 Zeile 1 "Unwirksamkeit" statt "Wirksamkeit" heißen muss. Ebenso ist in Randnummer 50 Zeile 9 die Wendung "mit den Beiträgen" durch die Formulierung "mit den Kosten für Abschluss- und Verwaltungsaufwendungen" zu ersetzen. Die Unterrichtung des Versicherungsnehmers über die wirtschaftlichen Folgen einer Verrechnung von Prämien mit Kosten muss sowohl für Abschluss- als auch für Verwaltungsaufwendungen erfolgen.

Der weitergehende Berichtigungsantrag der Beklagten ist zurückzuweisen. Weder ist in Randnummer 50 Zeile 14 die Formulierung "Vertragskosten" durch "Abschlusskosten" noch in Randnummer 61 letzte Zeile die Wendung "in gesonderter Form" durch "in geordneter F orm" zu ersetzen. Insoweit handelt es sich nicht um Schreibfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die einer Berichtigung gemäß § 319 ZPO zugänglich wären.

Vorinstanz: LG Köln, vom 02.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 522/06
Vorinstanz: OLG Köln, vom 05.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 80/08