BGH, Beschluss vom 13.08.2013 - Aktenzeichen 2 StR 113/13
DRsp Nr. 2013/19410
Berichtigung eines Urteils wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers
Tenor
Die Urteilsgründe werden wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers dahin berichtigt, dass auf Seite 6, Rdnr. 9, Zeile 14, das Wort "nicht" entfällt.
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