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BGH - Entscheidung vom 19.03.2013

V ZR 101/12

Normen:
ZPO § 319 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 19.03.2013 - Aktenzeichen V ZR 101/12

DRsp Nr. 2013/7120

Berichtigung einer Kostenentscheidung bei einer offenbaren Auslassung des Ausspruchs zu den Kosten des Streithelfers

Tenor

Die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Senats vom 22. Januar 2013 wird dahingehend berichtigt, dass die Beklagten auch die in dem Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten des Streithelfers des Klägers zu tragen haben.

Normenkette:

ZPO § 319 Abs. 1 ;

Gründe

Der genannte Beschluss ist wegen der offenbaren Auslassung des Ausspruchs zu den Kosten des Streithelfers nach § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen. Diese sind nach dem Gesetz ebenfalls von den Beklagten zu tragen (§ 101 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO ).

Vorinstanz: LG Duisburg, vom 18.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 251/10
Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 20.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen I-21 U 98/11