BGH, Beschluss vom 19.03.2013 - Aktenzeichen V ZR 101/12
DRsp Nr. 2013/7120
Berichtigung einer Kostenentscheidung bei einer offenbaren Auslassung des Ausspruchs zu den Kosten des Streithelfers
Tenor
Die Kostenentscheidung in dem Beschluss des Senats vom 22. Januar 2013 wird dahingehend berichtigt, dass die Beklagten auch die in dem Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten des Streithelfers des Klägers zu tragen haben.
Vorinstanz: LG Duisburg, vom 18.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 251/10
Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 20.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen I-21 U 98/11
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