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BGH - Entscheidung vom 14.03.2013

2 StR 49/13

Normen:
StPO § 357 S. 1

Fundstellen:
NStZ-RR 2015, 199

BGH, Beschluss vom 14.03.2013 - Aktenzeichen 2 StR 49/13

DRsp Nr. 2013/14151

Bemessung der Einzelstrafe bzgl. Schuldumfangs der Höhe der erlangten Beute i.R.e. schweren Bandendiebstahls

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 17. Oktober 2012 aufgehoben,

a)

soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch,

b)

soweit es den Mitangeklagten R. betrifft, in den Aussprüchen über die in den Fällen III. 4, 5, 9 bis 13, 20 und 21 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen und im Gesamtstrafenausspruch,

c)

soweit es den Mitangeklagten S. betrifft in den Aussprüchen über die in den Fällen III. 5, 9 bis 11, 13 und 21 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen und im Gesamtstrafenausspruch.

Die zugehörigen Feststellungen bleiben aufrecht erhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StPO § 357 S. 1;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen schweren Bandendiebstahls in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gegen die nicht revidierenden Mitangeklagten R. und S. hat es wegen schweren Bandendiebstahls in 22 Fällen (R. ) bzw. 15 Fällen (S. ) unter Einbeziehung von jeweils mehreren Einzelstrafen aus Vorverurteilungen ebenfalls jeweils auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren erkannt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO ).

1. Die Bemessung der gegen den Angeklagten B. in den Fällen III. 4, 5, 9 bis 13, 20 und 21 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Bei der Bemessung der Einzelstrafen durfte die Strafkammer zwar neben allgemeinen Strafzumessungserwägungen maßgeblich auf die den Schuldumfang bestimmende Höhe der jeweils erlangten Beute abstellen. Sie hat aber in den Fällen III. 4, 5, 9, 11, 12 und 20 der Urteilsgründe, in denen der Angeklagte lediglich zwischen 100 und 1.050 Euro erbeutete, höhere Einzelfreiheitsstrafen (jeweils drei Jahre) verhängt als im Fall III. 8 der Urteilsgründe, in dem die Beute 1.200 Euro betrug. Dabei handelt es sich zwar offenkundig nur um ein Versehen des Landgerichts und der Angeklagte ist allein dadurch, dass das Gericht im Fall III. 8 wegen der vermeintlich "etwas geringeren Beutehöhe" eine Einzelfreiheitsstrafe von (nur) zwei Jahren und acht Monaten verhängt hat, nicht beschwert. Der Senat kann indes nicht ausschließen, dass das Landgericht in den Fällen III. 4, 5, 9, 11, 12 und 20 versehentlich zu hohe Einzelfreiheitsstrafen verhängt hat.

Soweit die Strafkammer ausgeführt hat, sie habe die Einzelstrafen in allen übrigen Fällen, in denen ein pauschales Geständnis des Angeklagten vorlag, "unter Berücksichtigung der Beutehöhe" festgesetzt, hat sie diese Strafzumessungserwägung bei der konkreten Bemessung der entsprechenden Einzelstrafen offenkundig aus den Augen verloren. Denn sie hat ungeachtet dessen, dass die erlangte Beute hier zwischen 300 und 4.000 Euro lag, ohne weitere Begründung in allen Fällen eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt und damit die Beutehöhe gerade nicht berücksichtigt. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Gericht bei tatsächlicher Differenzierung nach der Beutehöhe jedenfalls in den Fällen III. 10, 13 und 21, in denen die Beute unter 570 Euro lag, geringere Einzelstrafen verhängt hätte.

Um der neu zur Entscheidung berufenen Strafklammer eine insgesamt in sich stimmige Strafzumessung zu ermöglichen, hebt der Senat den Strafausspruch insgesamt auf.

2. Die dargestellten Fehler bei der Strafzumessung betreffen auch die gegen die nicht revidierenden Mitangeklagten R. und S. in den Fällen III. 4, 5, 9 bis 13, 20 bis 21 (R. ) bzw. in den Fällen III. 5, 9 bis 11, 13 und 21 (S. ) verhängten Einzelstrafen, da die Strafkammer insoweit die Höhe der Beute als Strafzumessungskriterium ebenfalls nicht rechtsfehlerfrei berücksichtigt hat. Dies führt gemäß § 357 Satz 1 StPO zur Aufhebung der entsprechenden Einzelstrafen sowie der gegen diese Angeklagten verhängten Gesamtstrafen.

3. Da es sich bei den aufgezeigten Fehlern um bloße Wertungsfehler handelt, können die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu den jeweiligen Strafaussprüchen bestehen bleiben. Ergänzende und hierzu nicht in Widerspruch tretende Feststellungen sind möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - 5 StR 453/12).

Vorinstanz: LG Koblenz, vom 17.10.2012
Fundstellen
NStZ-RR 2015, 199