Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 25.06.2013

XI ZB 3/13

BGH, Beschluss vom 25.06.2013 - Aktenzeichen XI ZB 3/13

DRsp Nr. 2013/17368

Bemessung der Beschwer einer die Erledigung bekämpfenden Partei nach dem restlichen Betrag der Hauptsache unter Hinzurechnung der auf den erledigten Teil entfallenden Kosten bis zur Erledigungserklärung

Tenor

Auf die Gegenvorstellung der Beklagten wird der Beschluss des Senats vom 28. Mai 2013 abgeändert und der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 74.151,69 € festgesetzt. Die weitergehende Gegenvorstellung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Erklärt die Klägerin wie hier die Hauptsache nach mündlicher Verhandlung in erster Instanz einseitig teilweise für erledigt, so bestimmt sich die Beschwer der Beklagten, die weiterhin die Erledigung bekämpft und die Klagabweisung erreichen will, jedoch unterliegt, grundsätzlich nach dem restlichen Betrag der Hauptsache unter Hinzurechnung der auf den erledigten Teil entfallenden Kosten bis zur Erledigungserklärung. Der auf den erledigten Teil entfallende Kostenwert ist durch eine Differenzrechnung zu ermitteln, die ergibt, um welchen Betrag bis zur teilweisen Erledigung diejenigen Kosten überschritten worden sind, die angefallen wären, wenn die Klägerin den Rechtsstreit von Anfang an über den Wert des nicht erledigten Teils der Hauptsache geführt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 1988 VIII ZR 289/87, MDR 1989, 58 f.). Danach ist hier zu dem nach der teilweisen Erledigungserklärung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung des Landgerichts vom 25. April 2012 verbleibenden Hauptsachebetrag in Höhe von 68.844,63 € ein Kostendifferenzbetrag in Höhe von 5.307,06 € hinzuzurechnen, woraus sich der Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens in o.g. Höhe ergibt.

Vorinstanz: LG Nürnberg, vom 25.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 7083/09
Vorinstanz: OLG Nürnberg, vom 07.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 1400/12