Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 01.08.2013

IX ZR 64/11

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 01.08.2013 - Aktenzeichen IX ZR 64/11

DRsp Nr. 2013/19143

Begründetheit einer Anhörungsrüge

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 4. Juli 2013 wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205 , 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss vom 4. Juli 2013 die von der Anhörungsrüge umfassten Angriffe der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen der Nichtzulassungsbeschwerde sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem die Beschwerde zurückweisenden Beschluss eine kurze Begründung (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ) beigefügt. Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen werden. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432, 1433; vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64; vom 6. Oktober 2005 - IX ZR 120/03, nv; siehe ferner BGH, Beschluss vom 19. Januar 2004 - II ZR 108/02, WM 2004, 1894 , 1895).

Vorinstanz: LG Chemnitz, vom 16.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 2434/08
Vorinstanz: OLG Dresden, vom 14.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 1315/10