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BGH - Entscheidung vom 31.07.2013

VII ZA 19/12

Normen:
HGB § 89b
ZPO § 116 S. 1 Nr. 1

BGH, Beschluss vom 31.07.2013 - Aktenzeichen VII ZA 19/12

DRsp Nr. 2013/19722

Beantragung von Prozesskostenhilfe des Verwalters in einem Insolvenzverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. September 2012 wird abgelehnt.

Normenkette:

HGB § 89b; ZPO § 116 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe

Der Kläger, der Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners N. ist, beantragt Prozesskostenhilfe für eine Revision gegen ein Urteil, in dem ihm ein Anspruch auf Handelsvertreterausgleich gemäß § 89b HGB versagt worden ist.

Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Kläger als Partei kraft Amtes steht die Regelung des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO entgegen. Den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten ist es zuzumuten, die Vorschüsse auf die Prozesskosten aufzubringen. Bereits das Berufungsgericht hat in seinem Beschluss vom 28. August 2012, mit dem es die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren abgelehnt hat, zutreffend ausgeführt, dass es drei wirtschaftlich Beteiligte gibt, denen dies zuzumuten ist.

Der Kläger legt zwar nunmehr Erklärungen der drei Gläubiger vor, wonach diese es ablehnen, die Prozesskosten des Revisionsverfahrens aufzubringen. Im Fall des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist es jedoch bedeutungslos, ob die Gläubiger zur Aufbringung der Prozesskosten bereit sind (BGH, Beschlüsse vom 7. Juli 1997 - II ZB 7/97, NJW 1997, 3318 , 3319; vom 24. März 1998 XI ZR 4/98, BGHZ 138, 188 , 193 f.; vom 13. September 2012 - IX ZA 1/12, BeckRS 2012, 22654 Rn. 6; vom 4. Oktober 2012 - VII ZR 7/12, BeckRS 2012, 21475 Rn. 4; vom 4. Dezember 2012 - II ZA 3/12, NZI 2013, 82 Rn. 10). Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, Prozesskostenhilfe in denjenigen Fällen auszuschließen, in welchen hinter der Partei kraft Amtes wirtschaftlich Beteiligte stehen, welche die zur Prozessführung erforderlichen Mittel aufbringen können und denen dies auch zumutbar ist. Allein die Weigerung der Gläubiger kann nicht dazu führen, die Zumutbarkeit zu verneinen. Wenn diese zur Mitwirkung nicht bereit sind, hat die Rechtsverfolgung zu unterbleiben (BGH, Beschlüsse vom 24. März 1998 - XI ZR 4/98, aaO S. 194; vom 13. September 2012 IX ZA 1/12, aaO Rn. 6).

Vorinstanz: LG Heilbronn, vom 27.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 16/11
Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 19.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 195/11