BGH, Beschluss vom 04.09.2013 - Aktenzeichen 5 StR 384/13
DRsp Nr. 2013/20942
Aussetzung von Strafe und Maßregel zum Halbstrafenzeitpunkt aus Verhältnismäßigkeitsgründen
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 26. März 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Vorinstanz: LG Cottbus, vom 26.03.2013
© copyright - Deubner Verlag, Köln