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BGH - Entscheidung vom 04.09.2013

5 StR 384/13

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 04.09.2013 - Aktenzeichen 5 StR 384/13

DRsp Nr. 2013/20942

Aussetzung von Strafe und Maßregel zum Halbstrafenzeitpunkt aus Verhältnismäßigkeitsgründen

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 26. März 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Ergänzend bemerkt der Senat:

Schon aus Verhältnismäßigkeitsgründen wird es dringend angezeigt sein, in Anwendung des § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB zum Halbstrafenzeitpunkt eine Aussetzung von Strafe und Maßregel nach § 57 Abs. 1 und Abs. 2 StGB , § 67d Abs. 2 StGB zu erstreben.

Vorinstanz: LG Cottbus, vom 26.03.2013