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BGH - Entscheidung vom 09.07.2013

VIII ZR 330/12

Normen:
ZPO § 148
AEUV Art. 267

BGH, Beschluss vom 09.07.2013 - Aktenzeichen VIII ZR 330/12

DRsp Nr. 2013/18217

Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die Frage nach der erforderlichen Transparenz einer nationalen Regelung über Preisänderungen in Erdgaslieferungsverträgen mit Haushalts-Kunden

Tenor

Der Senat beabsichtigt, das Verfahren gemäß § 148 ZPO analog bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem dort anhängigen Verfahren C-359/11 auszusetzen.

Normenkette:

ZPO § 148 ; AEUV Art. 267 ;

Gründe

I.

Die Beklagte bezog von der Klägerin einem regionalen Energieversorgungsunternehmen leitungsgebundenes Erdgas. Der Vertrag kam im Jahr 2004 durch Annahme einer Realofferte der Klägerin durch die Beklagte zustande. In der Folgezeit erhöhte die Klägerin mehrfach die Preise. Die Beklagte hat den Erhöhungen jeweils widersprochen und zahlte nach Erhalt der Rechnungen für die Jahre 2005, 2006 und 2007 die sich aus den jeweiligen Erhöhungen ergebenden Entgelte nicht.

Mit der Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Zahlung der nicht gezahlten Entgelte in Anspruch. Widerklagend will die Beklagte festgestellt wissen, dass die Preisbestimmungen der Klägerin in der Zeit zwischen 31. Januar 2006 bis 14. Januar 2009 gegenüber der Beklagten insoweit nicht verbindlich sind, als die danach geforderten Grund- und Arbeitspreise höher sind als die zum 1. Januar 2005 geforderten Preise; darüber hinaus begehrt die Beklagte von der Klägerin Zahlung von 1.381,64 € nebst Zinsen. Gegenstand dieser Forderung sind Zahlungen der Beklagten auf die Jahresrechnung für 2008 vom 14. Januar 2009, die die Beklagte meint, zu Unrecht geleistet zu haben, weil die von der Klägerin geforderten Preise unbillig seien.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist beim Landgericht erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten mit der sie die Abweisung der Klage erstrebt und ihre Widerklage weiter verfolgt.

II.

1. Der Senat hat durch Beschluss vom 18. Mai 2011 in dem Verfahren VIII ZR 71/10 (ZIP 2011, 1620 ) dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Frage zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV vorgelegt:

"Ist Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A Buchst. b und/oder c der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung über Preisänderungen in Erdgaslieferungsverträgen mit Haushalts-Kunden, die im Rahmen der allgemeinen Versorgungspflicht beliefert werden (Tarifkunden), den Anforderungen an das erforderliche Maß an Transparenz genügt, wenn in ihr Anlass, Voraussetzungen und Umfang einer Preisänderung zwar nicht wiedergegeben sind, jedoch sichergestellt ist, dass das Gasversorgungsunternehmen seinen Kunden jede Preiserhöhung mit angemessener Frist im Voraus mitteilt und den Kunden das Recht zusteht, sich durch Kündigung vom Vertrag zu lösen, wenn sie die ihnen mitgeteilten Bedingungen nicht akzeptieren wollen?"

Nach den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen liegt es auf der Grundlage der bisher zur Frage der Abgrenzung "Tarifkunde/Sonderkunde" ergangenen Senatsrechtsprechung (Senatsurteil vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10, NJW 2011, 2736 mwN) nahe, dass die Beklagte im Streitfall als Tarifkundin der Klägerin mit Erdgas versorgt wurde. Damit kommt es auf die zitierte Vorlagefrage an, von deren Antwort es abhängt, ob § 4 AVBGasV beziehungsweise § 5 Abs. 2 GasGVV ein wirksames Preisänderungsrecht beinhaltet.

2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Vorinstanz: AG Schweinfurt, vom 27.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 1102/08
Vorinstanz: LG Schweinfurt, vom 21.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 32 S 20/10