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BGH - Entscheidung vom 30.07.2013

X ZR 111/12

Normen:
AEUV Art. 267
VO 261/2004/EG Art. 5 Abs. 1 Buchst. c)
VO 261/2004/EG Art. 7 Abs. 1 Buchst. a)
VO2004 Art. 8 Abs. 1 261//EG
VO2004 Art. 12 Abs. 1 S. 2 261//EG

BGH, Beschluss vom 30.07.2013 - Aktenzeichen X ZR 111/12

DRsp Nr. 2013/19605

Auslegung von Art. 7 und Art. 12 VO 261/2004/EG über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichsleistungen und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung, Annullierung und Verspätung von Flügen; Anrechnung eines national gewährten Schadensersatzanspruchs bzgl. Erstattung von zusätzlichen Reisekosten auf einen Ausgleichsanspruch wegen Annullierung eines gebuchten Fluges

Tenor

I.

Das Verfahren wird ausgesetzt.

II.

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV zur Auslegung von Art. 7 und Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichsund Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 vom 11. Februar 2004 (ABl. EG L 46 vom 17. Februar 2004 S. 1 ff.) folgende Fragen vorgelegt:

1.

Kann ein vom nationalen Recht gewährter Schadensersatzanspruch, der auf die Erstattung von zusätzlichen Reisekosten gerichtet ist, die wegen Annullierung eines gebuchten Fluges angefallen sind, auf den Ausgleichsanspruch aus Art. 7 der Verordnung angerechnet werden, wenn das Luftfahrtunternehmen seine Verpflichtungen nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung erfüllt hat?

2.

Wenn eine Anrechnung möglich ist: Gilt dies auch für die Kosten der Ersatzbeförderung zum Endziel der Flugreise?

3.

Soweit eine Anrechnung möglich ist: Kann das Luftfahrtunternehmen sie stets vornehmen oder ist sie davon abhängig, inwiefern das nationale Recht sie zulässt oder das Gericht sie für angemessen erachtet??

4.

Soweit nationales Recht maßgeblich ist oder das Gericht eine Ermessensentscheidung zu treffen hat: Sollen durch die Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung nur die Unannehmlichkeiten und der von den Fluggästen infolge der Annullierung erlittene Zeitverlust oder auch materielle Schäden ausgeglichen werden?

Normenkette:

AEUV Art. 267 ; VO 261/2004/EG Art. 5 Abs. 1 Buchst. c); VO 261/2004/EG Art. 7 Abs. 1 Buchst. a); VO2004 Art. 8 Abs. 1 261//EG; VO2004 Art. 12 Abs. 1 S. 2 261//EG;

Gründe

A. Der Kläger buchte für sich und seine Familie bei dem beklagten Luftfahrtunternehmen für den 27. März 2010 einen Flug von B. nach M. , dessen Start für 6.35 Uhr vorgesehen war. Bei der Ankunft am Flughafen erfuhren die drei Reisenden, dass die Beklagte den gebuchten Flug annulliert hatte, und buchten bei einem anderen Luftfahrtunternehmen einen Ersatzflug nach Be. . Da die Reisenden ein an demselben Tag um 16 Uhr in G. ablegendes Kreuzfahrtschiff erreichen wollten, dies mit dem Ersatzflug jedoch nicht möglich war, fuhren sie von Be. über M. und R. nach C. , wo sie übernachteten und am nächsten Tag das planmäßig dort anlegende Kreuzfahrtschiff bestiegen.

Der Kläger hat aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Mitreisenden die Kosten für den Ersatzflug, den Weitertransport nach C. , Übernachtung und Verpflegung sowie eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a, Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (nachfolgend: Verordnung) geltend gemacht. Die Beklagte hat die Pflicht zur Erstattung der entstandenen Kosten, die den Ausgleichsanspruch überstiegen, anerkannt und sich wegen des Ausgleichsanspruchs auf Art. 12 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung berufen. Das Amtsgericht hat die Beklagte daraufhin entsprechend ihrem Anerkenntnis zur Erstattung der Kosten verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Berufung des Klägers gegen die Abweisung des Ausgleichsanspruchs gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Ausgleichsanspruch weiter.

B. Die Entscheidung über die Revision hängt davon ab, ob und gegebenenfalls inwieweit oder unter welchen Voraussetzungen ein nach nationalem Recht vorgesehener Anspruch, der auf die Erstattung von zusätzlichen Reisekosten gerichtet ist, die wegen Annullierung eines gebuchten Fluges angefallen sind, nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung auf einen Ausgleichsanspruch aus Art. 7 der Verordnung anzurechnen ist.

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe die Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung nicht zu, da er und seine die beiden Mitreisenden von ihrem Wahlrecht Gebrauch gemacht und ihren durch die Annullierung entstandenen Schaden konkret berechnet hätten. Mit dessen Ausgleich werde ihnen der gesamte Schaden, der durch die Verletzung der vertraglichen Pflichten der Beklagten entstanden sei, ersetzt. Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung bestehe daneben nicht mehr, da der Fluggast nicht eine über den von ihm selbst gewählten und konkret dargelegten Schadensbetrag hinausgehende Leistung und damit mehr als dasjenige erhalten solle, was er infolge der Verletzung der Pflichten nach der Verordnung eingebüßt habe.

II. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nur dann stand, wenn das Luftfahrtunternehmen, obwohl die Voraussetzungen des Art. 7 der Verordnung für eine Ausgleichszahlung erfüllt sind, gleichwohl zu keiner Zahlung verpflichtet ist, wenn ein nach nationalem Recht gewährter Anspruch auf Ersatz des Schadens, der durch die Annullierung und eine deshalb erforderlich gewordene Änderung der Reiseplanung entstanden ist, den Betrag der Ausgleichszahlung übersteigt.

1. Rechtsfehlerfrei und von der Revision nicht beanstandet hat Kein schließendes Satzzeichen das Berufungsgericht angenommen, dass die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung für einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung vorliegen, da die Beklagte den Flug annulliert und hierüber nicht rechtzeitig informiert hatte. Außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung sind nicht geltend gemacht.

2. Ebenso hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass der Kläger von der Beklagten für sich und seine Mitreisenden Erstattung der Kosten verlangen kann, die wegen der Annullierung des gebuchten Fluges und der deshalb erfolgten Änderung der Reiseplanung entstanden sind. Das Berufungsgericht musste die Beklagte auf ihr Anerkenntnis hin zur Zahlung dieser Kosten verurteilen, ohne zu einer sachlichen Prüfung des Anspruchs berechtigt oder verpflichtet gewesen zu sein (§ 307 der Zivilprozessordnung - ZPO ).

3. Die Beklagte ist damit nur dann nicht zur Zahlung des Ausgleichsanspruchs gemäß Art. 7 der Verordnung an den Kläger verpflichtet, wenn der Schadensersatzanspruch in voller oder in einer den Ausgleichsanspruch erreichenden Höhe auf diesen anrechenbar sind. Dies kann der Senat nicht entscheiden, ohne zuvor dem Gerichtshof der Europäischen Union die in der Beschlussformel genannten Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.

a) Allerdings hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass eine Anrechnung nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil die Beklagte zunächst den Anspruch auf Ersatz des weitergehenden Schadens erfüllt hat und sich bezüglich des noch offenen Ausgleichsanspruchs gemäß Art. 7 der Verordnung auf die Anrechnung gemäß deren Art. 12 Abs. 1 Satz 2 beruft.

Zwar ist Art. 12 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung, der nach seinem Wortlaut lediglich vorsieht, dass die gemäß Art. 7 der Verordnung gewährte Ausgleichsleistung auf einen Schadensersatzanspruch gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung angerechnet werden kann, eine Ausnahmebestimmung, die die Ansprüche der Fluggäste einschränkt, und deshalb generell eng auszulegen (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2012 C 22/11, NJW 2013, 361 Rn. 38 - Finnair Oyi/Lassooy). Art. 12 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung soll aber verhindern, dass der Fluggast neben der Ausgleichsleistung gemäß Art. 7 der Verordnung den Ersatz weitergehenden Schadens verlangen kann, ohne dass es darauf ankommt, welche der beiden Ansprüche das Luftfahrtunternehmen zuerst erfüllt hat. Dies ergibt sich aus der Begründung der Vorschrift, die bei deren Auslegung zu berücksichtigen ist (EuGH, Urteil vom 19. November 2009 - C-402/07, C 432/07, NJW 2010, 43 Rn. 42 - Sturgeon/Condor Flugdienst-GmbH und Böck/Air France SA). Nach der Stellungnahme der Kommission vom 11. August 2003 gemäß Art. 251 Abs. 2 Unterabs. 3 Buchst. c EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments betreffend den Vorschlag für die Verordnung (COD (2001) 305, dort unter 4.2, betreffend Abänderung 15) (nachfolgend: Stellungnahme der Kommission) sollte Art. 12 Abs. 1 Satz 2 beibehalten werden, damit die Gerichte verhindern könnten, dass dem Luftfahrtunternehmen ein doppelter Schadensersatz auferlegt werde (gerichtlich verhängter Schadensersatz zuzüglich der Ausgleichsleistung nach der vorgeschlagenen Verordnung). Dieses Ziel erfordert, auch den gewährten Ersatz weitergehenden Schadens auf die Ausgleichsleistung anzurechnen.

Zudem hinge andernfalls der Umfang der Ansprüche von der Reihenfolge der Geltendmachung ab: Setzte der Fluggast zunächst die Ansprüche auf weitergehenden Schadensersatz durch, könnte er anschließend die volle Ausgleichszahlung von der Fluggesellschaft verlangen. Setzt er hingegen zuerst die Ausgleichsleistung durch, könnte er anschließend bis zur Höhe der Ausgleichsleistung keine Ansprüche auf weitergehenden Schadensersatz durchsetzen, weil die Anrechnungsvorschrift zum Zuge käme. Dies wäre nicht sachgerecht.

b) Eine Anrechnung des Schadensersatzanspruchs wegen der Kosten der geänderten Reiseplanung auf den Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der Verordnung ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil das beklagte Luftfahrtunternehmen seine Pflichten zum Angebot von Unterstützungsleistungen nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 der Verordnung verletzt hätte. Denn eine Verletzung der Pflichten der Beklagten nach Art. 8 der Verordnung ist nicht festgestellt. Vielmehr hat sich der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aus eigenem Antrieb um eine anderweitige Beförderung bemüht.

III. Damit kommt es für die Entscheidung im Revisionsverfahren darauf an, ob und gegebenenfalls inwieweit und unter welchen Voraussetzungen eine Anrechnung der Kosten einer geänderten Reiseplanung auch dann ausscheidet, wenn das Luftfahrtunternehmen seine Pflichten nach Art. 8 und 9 der Verordnung nicht verletzt hat, beispielsweise weil der Fluggast eine Erstattung des Flugpreises verlangt hat.

1. Zunächst stellt sich die Frage, ob ein Schadensersatzanspruch, der auf die Erstattung der Kosten einer geänderten Reiseplanung gerichtet ist, grundsätzlich von einer Anrechnung ausgeschlossen ist.

a) Nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung werden den betroffenen Fluggästen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Art. 8 sowie gegebenenfalls Art. 9 der Verordnung angeboten sowie zusätzlich ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen nach Art. 7 der Verordnung eingeräumt. Die Verpflichtung, dem Fluggast nach seiner Wahl die Erstattung des Flugpreises mit gegebenenfalls einem Rückflug zum ersten Abflugort oder eine anderweitige Beförderung zum Endziel anzubieten, und die Verpflichtung zu einer Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 der Verordnung stehen mithin nebeneinander. Lediglich wenn die Differenz zwischen der vorgesehenen und der tatsächlichen Ankunftszeit am Endziel die in Art. 7 Abs. 2 genannten Stundenzahlen unterschreitet, kann die Ausgleichszahlung um die Hälfte gekürzt werden. Damit hätte die Beklagte, wenn sie den Reisenden die von ihnen in Anspruch genommene Beförderung nach Be. mit anschließender Weiterreise nach M. als anderweitige Beförderung zum Endziel zum frühestmöglichen Zeitpunkt (Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung) angeboten hätte, neben dieser Leistung auch die volle Ausgleichszahlung erbringen müssen, da die Reisenden in M. deutlich später als zwei Stunden nach der vorgesehenen Ankunftszeit (Art. 7 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung) eintrafen.

b) Das Ergebnis wäre kein anderes, wenn die Beklagte ihre Verpflichtung zum Angebot einer anderweitigen Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung verletzt hätte und deshalb den Reisenden zum Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens in Gestalt der für eine selbst organisierte anderweitige Beförderung entstandenen Aufwendungen verpflichtet wäre.

Auch in diesem Fall ständen die Pflicht zum Ersatz des entstandenen Schadens und der Ausgleichsanspruch gemäß Art. 7 nebeneinander (Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom 28. Juni 2011 in der Rs. C-83/10 Rn. 64). Es handelt sich bei dem Anspruch auf Ersatz des durch die Verletzung der Pflicht aus Art. 8 der Verordnung (und gegebenenfalls Art. 9 der Verordnung) entstandenen Schadens nicht um einen weitergehenden Schadensersatzanspruch, der nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung auf einen Ausgleichsanspruch anrechenbar wäre (EuGH, Urteile vom 13. Oktober 2011 C-83/10, NJW 2011, 3776 Rn. 44 Sousa Rodríguez u.a./Air France und vom 31. Januar 2013 Rs. C-12/11, NJW 2013, 921 Rn. 20 bis 24 McDonagh/Ryanair Ltd). Nur dann, wenn der Anspruch auf Ersatz der Kosten wegen Verletzung der Pflichten aus Art. 8 und 9 der Verordnung nicht der Anrechnung gemäß deren Art. 12 Abs. 1 Satz 2 unterliegt, wird sichergestellt, dass das Luftfahrtunternehmen nicht sanktionslos seine Pflicht zur Bereitstellung der Betreuungs- und Unterstützungsleistungen verletzt (Generalanwältin Sharpston, aaO Rn. 63 und 64).

c) Nicht geklärt ist hingegen, ob eine Anrechnung der Kosten der Kein schließendes Satzzeichen geänderten Reiseplanung auch dann ausscheidet, wenn das Luftfahrtunternehmen seine Verpflichtungen nach den Art. 8 und 9 der Verordnung nicht verletzt hat.

(1) Dafür, dass die Anrechenbarkeit nur ausgeschlossen ist, wenn das Luftfahrtunternehmen seine Pflichten nach Art. 8 oder Art. 9 der Verordnung nicht erfüllt hat, spricht, dass nur in diesem Fall die Verpflichtung, deren Verletzung den Erstattungsanspruch begründet, dem Luftfahrtunternehmen neben der Ausgleichspflicht nach Art. 7 der Verordnung oblag. Ein Fehlanreiz, der das Luftfahrtunternehmen veranlassen könnte, seine Pflicht zu Betreuungs- und Unterstützungspflichten zu vernachlässigen, würde folglich durch die Anrechnung nicht gesetzt. Zudem spricht gegen einen Ausschluss der Anrechnung, dass die Kosten einer vom Fluggast selbst organisierten Ersatzbeförderung die Kosten einer anderweitigen Beförderung durch das Luftfahrtunternehmen selbst unter Umständen beträchtlich - übersteigen können. Das Luftfahrtunternehmen, das neben den vollen Kosten einer anderweitigen Beförderung durch ein anderes Luftfahrtunternehmen auch die Ausgleichszahlung zu erbringen hätte, könnte mithin auch ohne eine Verletzung seiner Pflichten nach den Art. 8 und 9 der Verordnung erheblich belastet werden.

(2) Demgegenüber spricht gegen eine Anrechnung, dass der Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der Verordnung im Fall der Annullierung des Fluges gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung dem Ausgleich der Unannehmlichkeiten dient, die die Fluggäste durch den eintretenden Zeitverlust erleiden (EuGH, Sturgeon, aaO Rn. 51 bis 54; Nelson, aaO Rn. 34; EuGH, Urteil vom 26. Februar 2013 C-11/11, NJW 2013, 1291 Rn. 32, 39 Air France SA/Folkerts). Für die Ausgleichswürdigkeit des Zeitverlustes und der Unannehmlichkeiten, die nach der Verordnung die Ausgleichsleistung gemäß Art. 7 der Verordnung im Fall der Annullierung des Fluges rechtfertigt, ist es ohne Bedeutung, ob der Fluggast daneben Kosten für die Ersatzbeförderung zum Endziel deshalb aufwendet, weil das Luftfahrtunternehmen seine Pflichten aus Art. 8 der Verordnung verletzt hat, oder deshalb, weil der Fluggast beispielsweise von dem Angebot des Luftfahrtunternehmens auf Ersatzbeförderung keinen Gebrauch macht, sondern die Ersatzbeförderung zum Endziel der Flugreise selbst organisiert, solange dies nichts daran ändert, dass er sein Endziel mit erheblicher Verspätung erreicht.

2. Sollte deshalb eine Anrechnung der Kosten einer geänderten Reiseplanung grundsätzlich in Betracht kommen, könnte jedoch zu differenzieren sein zwischen den Kosten der Ersatzbeförderung zum Endziel der Flugreise und weiteren Kosten. Das beklagte Luftfahrtunternehmen hat nicht nur die Kosten erstattet, die den Reisenden für die Beförderung zum planmäßigen Endziel der Flugreise entstanden sind, sondern auch weitere Kosten, nämlich solche der Weiterbeförderung von M. über R. nach C. sowie Übernachtungs- und Verpflegungskosten dort, die erforderlich waren, damit der Kläger und seine Familie das Kreuzfahrtschiff im zweiten Hafen doch noch erreichen konnten.

a) Es könnten lediglich solche Kostenpositionen von einer Anrechnung auf die Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung ausgeschlossen sein, die auch als Kosten einer anderweitigen Beförderung im Sinne von Art. 8 der Verordnung nicht angerechnet werden dürften.

Art. 5 Abs. 1 der Verordnung könnte die Wertung zu entnehmen Kein schließendes Satzzeichen sein, dass das Luftfahrtunternehmen im Falle der Annullierung des Fluges neben der Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 der Verordnung, die dem Ausgleich der Unannehmlichkeiten und des Zeitverlustes dient, lediglich zur vollständigen Erstattung der Art. 8 (und gegebenenfalls Art. 9 ) der Verordnung unterfallenden Kostenpositionen verpflichtet sein soll. Für eine Anrechnung der Kostenpositionen, die auch im Rahmen der Art. 8 und Art. 9 der Verordnung nicht vom Luftfahrtunternehmen zu tragen sind, spricht, dass andernfalls im Fall der Annullierung die in Art. 12 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung ausdrücklich vorgesehene gegenseitige Anrechnung von weitergehendem Schadensersatz und Ausgleichszahlung weitgehend leerlaufen und eine Abgrenzung zu anderen, anrechenbaren Schadensposition schwierig sein könnte.

b) Demgegenüber könnten jedoch auch sämtliche Kosten, die Kein schließendes Satzzeichen dem Fluggast durch eine infolge der Annullierung erforderliche Änderung der Reiseroute entstanden sind, von dem Luftfahrtunternehmen neben der Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 der Verordnung zu erstatten sein, ohne dass eine gegenseitige Anrechnung gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung erfolgen dürfte.

Der Gerichtshof hat ausgeführt (EuGH, Sturgeon, aaO Rn. 51 bis Kein schließendes Satzzeichen 54; Nelson, aaO Rn. 34; Folkerts, aaO Rn. 32, 39), Zweck des Ausgleichsanspruchs nach Art. 7 der Verordnung sei, die Unannehmlichkeiten auszugleichen, die die Fluggäste durch den eintretenden Zeitverlust erleiden. Für die Ausgleichswürdigkeit des Zeitverlustes und der annullierungsbedingten Unannehmlichkeiten ist die Differenzierung der Schadenspositionen nicht von Bedeutung. Die weiteren Kosten, die die Fluggäste aufwenden mussten, um den mit der Flugreise verfolgten weiteren Zweck zu erreichen, sind unter diesem Blickwinkel lediglich Ausdruck weiterer Unannehmlichkeiten und Komplikationen, die durch die Annullierung ausgelöst worden sind.

3. Sollten gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung entweder sämtliche durch die Annullierung des Fluges verursachten und dem Kläger ersetzten Kosten oder jedenfalls diejenigen Kosten, die nicht der Ersatzbeförderung zum Endziel der Flugreise dienten, auf den Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der Verordnung anrechenbar sein, kommt es für die Entscheidung des Revisionsverfahrens schließlich darauf an, ob das Luftfahrtunternehmen die Anrechnung ohne weiteres vornehmen kann oder ob sie von weiteren Voraussetzungen abhängig ist, insbesondere davon, ob und gegebenenfalls inwiefern das nationale Recht sie zulässt.

a) Art. 12 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung könnte dahin zu verstehen sein, dass das Luftfahrtunternehmen das Recht hat, die Anrechnung vorzunehmen, und das Gericht hieran gebunden ist.

b) Die Vorschrift könnte aber auch dahin zu verstehen sein, dass das nationale Recht nicht nur weitergehende Schadensersatzansprüche zulassen (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung), sondern auch soweit sich aus der Verordnung nichts anderes ergibt (Fragen 1 und 2) - bestimmen kann, ob und gegebenenfalls inwieweit diese auf den Ausgleichsanspruch anzurechnen sind.

Dafür spricht die Befugnis des nationalen Gesetzgebers, weiterge-Kein schließendes Satzzeichenhende Schadensersatzansprüche vorzusehen. Wenn der nationale Gesetzgeber darin frei ist, solche weitergehende Ansprüche zu schaffen oder hiervor abzusehen, liegt es nahe, ihm auch die Befugnis zuzubilligen, eine Anrechnung auf den Ausgleichsanspruch vorzusehen. Dies entspräche der Sache nach einem Anspruch auf weitergehenden Schadensersatz, den das nationale Recht nur in Höhe eines den Ausgleichsanspruch übersteigenden Betrags vorsähe.

c) Schließlich könnte Art. 12 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung dahin zu verstehen sein, dass die Gerichte über die gegenseitige Anrechenbarkeit im Einzelfall unter Berücksichtigung sich aus der Verordnung selbst ergebender Wertungen zu entscheiden haben.

Die Kommission ging in ihrer Stellungnahme zu Art. 12 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (aaO, unter 4.2 zu Abänderung 15) davon aus, die Anrechnung ermögliche es den Gerichten, zu verhindern, dass Luftfahrtunternehmen ein doppelter Schadensersatz auferlegt werde, was für eine vom nationalen Recht unabhängige Entscheidungsbefugnis der Gerichte spricht. Entsprechend wird angenommen, dass es stets Sache des zuständigen Gerichts sei, zu entscheiden, ob eine Anrechnung unter den Umständen des Einzelfalls angemessen sei (Generalanwältin Sharpston, aaO Rn. 64). Zur Frage der Anrechenbarkeit hat die Generalanwältin im dort vorliegenden Fall weiter ausgeführt (aaO Rn. 64), eine gegenseitige Anrechnung des Ausgleichsanspruchs gemäß Art. 7 der Verordnung und des Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung von Art. 8 und Art. 9 der Verordnung sei unangemessen, da es sich nach der Verordnung um kumulative Verpflichtungen handele.

Gegen eine vom nationalen Recht unabhängige Entscheidung der Gerichte über die Anrechnung spricht jedoch, dass die Verordnung, soweit nicht eine Verletzung der Pflichten des Luftfahrtunternehmens nach Art. 8 und 9 in Rede steht, hierfür in Art. 12 Abs. 1 keine Kriterien vorgibt und es im Übrigen dem nationalen Recht überlässt, ob es überhaupt weitergehende Schadensersatzansprüche vorsieht. Hierzu könnte eine vom nationalen Recht unabhängige Ermessenentscheidung der Gerichte in Widerspruch treten.

4. Sollte über die Anrechnung von den Gerichten nach nationalem Recht zu entscheiden sein oder das Gericht eine Ermessensentscheidung zu treffen haben, kommt es schließlich darauf an, welche Beeinträchtigungen durch die Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 der Verordnung kompensiert werden sollen.

a) Das deutsche Recht enthält zur Frage der Anrechnung einer Kein schließendes Satzzeichen Ausgleichszahlung auf einen weitergehenden Schadensersatzanspruch (oder umgekehrt) keine ausdrücklichen Vorschriften. Auf der Grundlage allgemeiner Grundsätze des Schadensersatzrechts sind unter bestimmten Voraussetzungen Vorteile, die bei dem Geschädigten durch den Schadensfall eingetreten sind, auf seinen Schadensersatzanspruch anzurechnen. Voraussetzung einer solchen Anrechnung ist, dass sie dem Sinn und Zweck der Schadensersatzpflicht entspricht. Die Anrechnung darf den Geschädigten nicht unzumutbar belasten und den Schädiger nicht unbillig begünstigen. Die Anrechnung erfolgt dabei hinsichtlich einzelner Schadenspositionen, wenn der Vorteil mit einem bestimmten Nachteil korrespondiert, der Schadensposten bei wertender Betrachtung dem Vorteil zuordenbar ist (BGH, Urteil vom 6. Juni 1997 V ZR 115/96, NJW 1997, 2378 mwN). Eine Anrechnung scheidet mangels Zuordenbarkeit der Schadensposten aus, wenn dies dem Zweck des jeweiligen Schadensausgleichs nicht entspricht. So verbietet es der Zweck eines Schmerzensgeldes als einer Entschädigung für die immateriellen Nachteile des Verletzten, eine Entschädigung für Vermögensverluste als das Schmerzensgeld mindernd zu berücksichtigen und hierdurch Ersatzleistungen für den materiellen Schaden auf immaterielle Nachteile anzurechnen. Ebenso wenig kann umgekehrt ein eingetretener Vermögensschaden mit immateriellen Vorteilen ausgeglichen werden (BGH, Urteil vom 9. März 1982 VI ZR 1317/80, NJW 1982, 1589 , 1590).

Da der dem Kläger gewährte Ersatz weitergehenden Schadens gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung dem Ersatz der durch die Annullierung verursachten Vermögensschäden dient, wäre seine Anrechnung auf den Ausgleichsanspruch gemäß Art. 7 der Verordnung ausgeschlossen, wenn dieser nur dem Ausgleich immaterieller Schäden der Fluggäste diente. Demgegenüber käme eine gegebenenfalls teilweise Anrechnung in Betracht, wenn durch den Ausgleichsanspruch beispielsweise in Gestalt eines pauschalierten Schadensersatzanspruchs nicht nur die durch die Annullierung verursachten Unannehmlichkeiten und der Zeitverlust der Fluggäste, sondern in pauschalierter Form auch von diesen erlittene materielle Schäden ausgeglichen werden sollen.

Auf die Frage, welche Schäden der Ausgleichsanspruch gemäß Art. 7 der Verordnung kompensieren soll, könnte es auch ankommen, falls die nationalen Gerichte über die Anrechnung im Einzelfall unter Berücksichtigung sich aus der Verordnung selbst ergebender Wertungen zu entscheiden hätten. Diente der Ausgleichsanspruch gemäß Art. 7 der Verordnung ausschließlich der Kompensation der durch die Annullierung verursachten Unannehmlichkeiten insbesondere infolge des Zeitverlustes (EuGH, Sturgeon, aaO Rn. 54, 72), könnte es angemessen sein, im zu entscheidenden Fall beide Leistungen ohne gegenseitige Anrechnung zu gewähren. Sollen sowohl materielle als auch immaterielle Schäden ausgeglichen werden, käme gegebenenfalls auch eine teilweise Anrechnung in Betracht.

b) Welche Schäden die Ausgleichsleistung gemäß Art. 7 der Ver- ordnung kompensieren soll, ist nicht hinreichend geklärt.

(1) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat ausgeführt, dass die Fluggäste erheblich verspäteter Flüge bezüglich der Anwendung des Ausgleichsanspruchs gemäß Art. 7 der Verordnung den Fluggästen annullierter Flüge gleichzustellen seien, da sie ähnliche Unannehmlichkeiten in Form eines Zeitverlusts erlitten und sich somit im Hinblick auf die Anwendung des in Art. 7 der Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruchs in einer vergleichbaren Lage befänden (EuGH, Sturgeon, aaO Rn. 54, 60; Nelson, aaO Rn. 34, 48; Folkerts, aaO Rn. 32 ). Die pauschale Ausgleichszahlung ermögliche den Ausgleich eines von den Fluggästen erlittenen Zeitverlusts (EuGH, Nelson, aaO Rn. 74). Daraus könnte der Schluss zu ziehen sein, dass durch die Ausgleichszahlung nur immaterielle Schäden in Form von Unannehmlichkeiten infolge des Zeitverlusts kompensiert werden sollen.

(2) Demgegenüber könnte die Ausgleichsleistung auch als pauschalierter Ersatz entstandener materieller und immaterieller Schäden verstanden werden. Es handelt sich bei den in der Verordnung vorgesehenen Maßnahmen, und damit auch bei der Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 der Verordnung, um standardisierte Maßnahmen, durch die sofort ohne die Mühen gerichtlicher Geltendmachung der Schaden wieder gutgemacht werden soll, den die Annullierung oder die erhebliche Verspätung zur Folge hat (EuGH, Rodríguez, aaO Rn. 39; Urteil vom 10. Januar 2006 C-34/04, The Queen, auf Antrag von International Air Transport Association, European Low Fares Airline Association / Department for Transport, NJW 2006, 351 Rn. 45, 82; Nelson, aaO Rn. 46). Daher könnte die Ausgleichszahlung auch dazu dienen, es dem Fluggast zu ermöglichen, Ersatz seiner materiellen Schäden zu erlangen, ohne im Einzelnen aufwendig deren Höhe darzulegen und zu beweisen.

Verkündet am: 30. Juli 2013

Vorinstanz: AG Königs Wusterhausen, vom 08.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 C 274/10
Vorinstanz: LG Potsdam, vom 15.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 S 24/11