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BGH - Entscheidung vom 13.06.2013

AnwZ (Brfg) 24/12

Normen:
BRAO § 112c Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 13.06.2013 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 24/12

DRsp Nr. 2013/17013

Auslegung eines Wiederaufnahmeantrags als Gegenvorstellung oder Anhörungsrüge

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung wird abgelehnt.

Normenkette:

BRAO § 112c Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Mit am 11. März 2013 verkündetem Urteil hat der Bundesgerichtshof auf die Berufung der Beklagten die auf Verpflichtung zur Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung gerichtete Klage abgewiesen. Mit am 19. März 2013 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag hat der Kläger "vorsorglich [...] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" sowie die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt. Eine zugleich ausgesprochene Richterablehnung ist ohne Erfolg geblieben. Das Urteil wurde dem Kläger mit Gründen am 25. März 2013 zugestellt.

II.

Die Anträge haben keinen Erfolg. Für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens grundsätzlich kein Raum. Dies gilt auch im Streitfall unter Berücksichtigung des Wiedereinsetzungsantrags des Klägers. Sollte sich dieser gegen das Senatsurteil vom 11. März 2013 richten, wäre er als Gegenvorstellung auszulegen und -ungeachtet der Zweifel an der Zulässigkeit einer solchen Gegenvorstellung -jedenfalls unbegründet. Die Ausführungen des Klägers geben dem Senat keinen Anlass zu einer abweichenden Entscheidung. Selbst der Kläger bringt keine Bedenken gegen die sachliche Richtigkeit des Senatsurteils vor, das auch nicht unter Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere solchen über Ausschluss und Ablehnung von Gerichtspersonen, zustande gekommen ist.

Die Eingabe des Klägers könnte auch keinen Erfolg haben, wollte man sie als nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 152a Abs. 1 VwGO statthafte Anhörungsrüge auffassen. Der - in der Verhandlung persönlich angehörte - Kläger hat nicht dargelegt, dass das Gericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat.

Vorinstanz: AGH Thüringen, vom 21.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 2/10