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BGH - Entscheidung vom 30.01.2013

III ZR 184/12

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 30.01.2013 - Aktenzeichen III ZR 184/12

DRsp Nr. 2013/3448

Aufklärungspflichten eines freien Anlageberaters über ihm zufließende Provisionen

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg - 12. Zivilsenat - vom 16. Mai 2012 - 12 U 1874/10 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 82.267,87 €

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

Allerdings rügt die Beschwerde zutreffend, dass das Berufungsgericht die Rechtsprechung des erkennenden Senats zu den Aufklärungspflichten des freien Anlageberaters über ihm zufließende Provisionen verkannt hat. Danach ist eine Aufklärungspflicht in allen Fällen zu verneinen, in denen die Höhe der insgesamt gezahlten Provisionen im Prospekt offen ausgewiesen wird. Ob dabei die Provision des Anlageberaters (nur) aus dem angegebenen Agio oder (auch) aus sonstigen ausgewiesenen Kosten der Eigenkapitalbeschaffung/-vermittlung entnommen wird, ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ohne Belang (vgl. Senatsurteile vom 3. März 2011 - III ZR 170/10, NJW-RR 2011, 913 Rn. 24 und vom 19. Juli 2012 - III ZR 308/11, WM 2012, 1574 Rn. 13 mwN). Dieser Rechtsfehler verhilft der Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg, da die angefochtene Entscheidung - selbständig tragend - auf weitere Pflichtverletzungen gestützt wird und insoweit dem Berufungsgericht keine (zulassungsrelevanten) Rechtsfehler unterlaufen sind.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: LG Nürnberg, vom 24.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 11138/08
Vorinstanz: OLG Nürnberg, vom 16.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 1874/10