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BGH - Entscheidung vom 14.03.2013

III ZR 135/12

Normen:
ZPO § 319 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 14.03.2013 - Aktenzeichen III ZR 135/12

DRsp Nr. 2013/6210

Antrag auf Ergänzung des Rubrums eines Senatsbeschlusses

Tenor

Der Antrag, das Rubrum des Senatsbeschlusses vom 28. Februar 2013, mit dem die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. April 2012 - 17 U 12/11 - zurückgewiesen worden ist, entsprechend § 319 Abs. 1 ZPO um die Beklagte zu 2 zu ergänzen, wird abgelehnt.

Der Senat hat in seiner dem Beschluss vorangegangenen Beratung geprüft, ob die Nichtzulassungsbeschwerde auch insoweit eingelegt worden ist, als das Oberlandesgericht die Berufung der Klägerin gegen das ihre Klage gegen die Beklagte zu 2 abweisende landgerichtliche Urteil zurückgewiesen hat. Er hat diese Frage verneint, sodass für eine Berichtigung kein Raum ist.

Normenkette:

ZPO § 319 Abs. 1 ;
Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 17.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 61/10
Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 24.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 12/11