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BGH - Entscheidung vom 22.10.2013

VIII ZR 214/13

Normen:
ZPO § 719 Abs. 2
EGZPO § 26 Nr. 8

BGH, Beschluss vom 22.10.2013 - Aktenzeichen VIII ZR 214/13

DRsp Nr. 2013/23348

Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung (hier: Räumung einer Wohnung)

Tenor

Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 18. Juni 2013 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 719 Abs. 2 ; EGZPO § 26 Nr. 8 ;

Gründe

Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unbegründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Revisionsinstanz nach § 719 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht, wenn das Rechtsmittel aussichtslos ist (BGH, Beschlüsse vom 15. August 2012 - VIII ZR 238/12, WuM 2012, 571 Rn. 6; sowie vom 4. Juni 2008 - XII ZR 55/08, NJW-RR 2008, 1038 Rn. 6). Dies ist hier der Fall.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, denn der gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Wert der Beschwer von mehr als 20.000 € ist nicht erreicht. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 11. Mai 2012 - VIII ZA 8/10, WuM 2010, 386) ist die Beschwer bei einer Verurteilung zur Räumung mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Miete zu bewerten. Dieser beträgt hier (282,24 € x 42) 11.854,08 € (§§ 8 , 9 ZPO ). Dabei ist auf die vereinbarte tatsächliche Miete, nicht - wie die Nichtzulassungsbeschwerde meint - auf eine (höhere) fiktive Marktmiete abzustellen.

Vorinstanz: AG Trier, vom 27.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 C 85/12
Vorinstanz: LG Trier, vom 18.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 238/12