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BGH - Entscheidung vom 05.02.2013

II ZR 134/11

Normen:
HGB § 161
HGB § 161

Fundstellen:
BB 2013, 719
BGHZ 196, 131
DB 2013, 15
DB 2013, 625
DStR 2013, 13
MDR 2013, 537
MDR 2013, 8
NJW 2013, 2190
WM 2013, 555
ZIP 2013, 570

BGH, Urteil vom 05.02.2013 - Aktenzeichen II ZR 134/11

DRsp Nr. 2013/4897

Anspruch eines mittelbar über eine Treuhänderin an einer Publikumsgesellschaft beteiligten Anlegers auf Auskunft über die Namen und die Anschriften der anderen mittelbar und unmittelbar beteiligten Anleger

a) Ein Anleger, der sich mittelbar über eine Treuhänderin an einer Publikumsgesellschaft (hier: in der Form einer GmbH & Co. KG) beteiligt hat, hat gegen die Gesellschaft und die geschäftsführende Gesellschafterin einen Anspruch darauf, dass ihm die Namen und die Anschriften der (anderen) mittelbar und unmittelbar beteiligten Anleger mitgeteilt werden, wenn er nach den vertraglichen Bestimmungen, insbesondere der Verzahnung des Gesellschafts- und des Treuhandvertrages, im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und zur Gesellschaft die einem unmittelbaren Gesellschafter entsprechende Rechtsstellung erlangt hat.b) Das Auskunftsrecht kann weder durch eine Regelung im Gesellschaftsvertrag noch durch eine Regelung im Treuhandvertrag ausgeschlossen werden.

Tenor

Die Revisionen der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Mai 2011 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

HGB § 161 ;

Tatbestand

Die Beklagten zu 1, 3, 4 und 6 sind Publikumsgesellschaften in Form einer GmbH & Co. KG. Gegenstand der Fondsgesellschaften ist jeweils unter anderem die Entwicklung, Produktion, Verwertung, Vermarktung und der Vertrieb von Kino- und Fernsehproduktionen. Die Beklagte zu 2 ist Komplementärin und Geschäftsführerin jeweils der Beklagten zu 1 und 3, die Beklagte zu 5 Komplementärin und Geschäftsführerin jeweils der Beklagten zu 4 und 6. Anleger konnten sich an den beklagten Fondsgesellschaften (jeweils) nach ihrer Wahl unmittelbar als Kommanditisten oder mittelbar über eine Treuhandkommanditistin, die T. Beteiligungstreuhand GmbH beteiligen.

Der Kläger ist an den Beklagten zu 1, 3, 4 und 6 jeweils treuhänderisch über die T. Beteiligungstreuhand GmbH beteiligt und zwar an der Beklagten zu 1 und 3 mit jeweils 51.129,19 €, an der Beklagten zu 4 mit 25.000 € und an der Beklagten zu 6 mit 100.000 €. Bei seinem Beitritt zu den Beklagten zu 3, 4 und 6 hat der Kläger erklärt, er "erwerbe über den Abschluss eines Treuhandvertrages ...eine Beteiligung an der ...(Fondsgesellschaf t)". Bei der Beklagten zu 1 erklärte er, er "beteilige" sich über den Abschluss eines Treuhandvertrages "an der ...(Fondsgesellschaft)". Bei allen vier Fondsgesellschaften hat er aus Anlass seines Beitritts erklärt, dass er den Gesellschaftsvertrag und den Treuhandvertrag als für sich verbindlich anerkenne.

Die Gesellschaftsverträge der Beklagten zu 1 und 3 enthalten unter anderem folgende Regelungen:

§ 4

Rechtsstellung der treuhänderisch beteiligten Gesellschafter (Treugeber), Treuhandvergütung

1. ...

2. Im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zu den Treugebern werden die Treugeber wie unmittelbar beteiligte Gesellschafter behandelt. Dies gilt insbesondere für die Stimmrechte (siehe § 11), die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen, am Gewinn und Verlust, an einem Abfindungsguthaben, einem Liquidationserlös sowie für die Ausübung mitgliedschaftlicher Rechte und die Möglichkeit, ihre Treugeberstellung auf Dritte zu übertragen. Die Regelungen dieses Gesellschaftsvertrags gelten insoweit entsprechend für die Treugeber, auch wenn die Treugeber nicht ausdrücklich erwähnt sind.

§ 11

Gesellschafterbeschlüsse

1. Gesellschafterbeschlüsse werden schriftlich und grundsätzlich im Umlaufverfahren gefasst.

...

4. Jeder Gesellschafter kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Benennung dieses Grundes und des Abstimmungspunktes eine außerordentliche Beschlussfassung von der Fondsgesellschaft verlangen. ...

...

6. Je volle DM 10.000 der Einlage der Gesellschafter oder Treugeber gewähren eine Stimme. Der persönlich haftende Gesellschafter verfügt über 20 Stimmen. Die Treugeber haben gemäß ihrer Einlage ein eigenes Stimmrecht. Der Treuhandkommanditist hat kein eigenes Stimmrecht, auch nicht bei außergewöhnlichen Angelegenheiten.

§ 13

Nachschusspflicht, Wettbewerbsverbot, Verschwiegenheitspflicht, Kontrollrechte

...

4. Die Kommanditisten/Treugeber haben die gesetzlichen Kontrollrechte der Kommanditisten (§ 166 HGB ) ...

§ 15

Datenschutz

Mit Annahme der Beitrittserklärung wird die T. Beteiligungstreuhand GmbH die vom Kommanditisten/Treugeber in seiner Beitrittserklärung getätigten Angaben mit eventuellen sonstigen Angaben im unmittelbaren Zusammenhang mit der Beteiligung speichern. Anderen Personen als der Fondsgesellschaft, dem Treuhandkommanditisten, dem Verwalter der Fondsgesellschaft sowie dessen Gesellschafter, den Vertriebspartnern, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und dem finanzierenden Kreditinstitut darf die T. Beteiligungstreuhand GmbH keine Auskünfte über die Beteiligung erteilen, soweit nicht der Kommanditist/Treugeber ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

Die Gesellschaftsverträge der Beklagten zu 4 und 6 enthalten in § 5 Nr. 2, § 13 Nr. 1, 4 und 6 bzw. § 14 Nr. 1, 4 und 6 und § 17 bzw. § 18 nahezu wortgleiche Regelungen. Abweichend enthalten die Gesellschaftsverträge der Beklagten zu 4 und 6 in § 13 Nr. 5 bzw. 14 Nr. 5 zu den Gesellschafterbeschlüssen folgende Regelung:

Der geschäftsführende Gesellschafter kann die Einberufung einer Gesellschafterversammlung verlangen. Das gleiche Recht steht den übrigen Gesellschaftern zu, soweit sie allein oder gemeinsam 20% des Kommanditkapitals auf sich vereinigen. ...

Die von dem Kläger über seine Beteiligungen bei den Beklagten zu 1, 3, 4 und 6 geschlossenen Treuhandverträge enthalten unter anderem folgende Regelungen:

§ 1

Treuhandgegenstand, Person des Treugebers

1. ...

Für das Verhältnis zwischen dem Treuhandkommanditisten und dem Treugeber gelten die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft entsprechend, sofern nicht in diesem Treuhandvertrag abweichende Regelungen enthalten sind. ...

§ 4

Gesellschafterbeschlüsse der Fondsgesellschaft

1. Der Treugeber stimmt bei Beschlüssen der Fondsgesellschaft im Umlaufverfahren und in einer Gesellschafterversammlung selbst ab. ...

§ 13

Beteiligungsregister, Datenschutz

...

Der Treugeber hat keinen Anspruch auf Einsicht in das Register oder auf Angaben über die übrigen Treugeber. Anderen Personen als der Fondsgesellschaft, der Verwalterin der Fondsgesellschaft sowie deren Gesellschafter, den Vertriebspartnern, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und dem finanzierenden Kreditinstitut darf der Treuhandkommanditist keine Auskünfte über die Beteiligung und die Eintragung in das Register erteilen, soweit nicht der Treugeber ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

Der Kläger begehrt mit seiner Klage schriftliche Auskünfte über die Namen und die Anschriften der Kommanditisten und der anderen Treugeber in den jeweiligen Fondsgesellschaften. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers - bis auf das Begehren, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen - stattgegeben. Hiergegen richten sich die vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen der Beklagten.

Entscheidungsgründe

Die Revisionen der Beklagten haben keinen Erfolg. Dem Kläger stehen gegen die Beklagten die geltend gemachten Auskunftsansprüche in dem vom Berufungsgericht zuerkannten Umfang zu.

I. Das Berufungsgericht (OLG München, WM 2011, 1562 ff.) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Dem Kläger stünden die geltend gemachten Auskunftsansprüche zu, für die die Beklagten - jedoch nicht gesamtschuldnerisch - hafteten. Der Kläger sei aufgrund der Regelungen des jeweiligen Gesellschaftsvertrages und des jeweiligen Treuhandvertrages einem unmittelbaren Gesellschafter gleichgestellt ("Quasi-Gesellschafter"). Die Bindung des Klägers an die Fondsgesellschaft beruhe zwar formal allein auf dem Treuhandverhältnis mit der Treuhandkommanditistin, habe aber durch die Gleichstellungsklausel den Charakter einer gesellschaftsvertraglichen Verbundenheit erlangt. Daher gehöre auch bei ihm wie bei den Kommanditisten das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, zum unverzichtbaren Kernbereich seiner Gesellschafterrechte.

II. Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision stand. Dem Kläger steht der geltend gemachte Auskunftsanspruch zu (1.). Passivlegitimiert sind sowohl die Beklagten zu 1, 3, 4 und 6 als Fondsgesellschaften als auch die Beklagten zu 2 und 5 als deren geschäftsführende Komplementärinnen (2.).

1. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Auskunft über Namen und Anschriften seiner Vertragspartner, den unmittelbaren Gesellschaftern und den diesen im Innenverhältnis gleichgestellten (anderen) Treugebern, zu.

Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 21. September 2009 ( II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Rn. 8, 10) und mit Urteil vom 11. Januar 2011 ( II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 11) entschieden hat, ist bei einem Gesellschaftsvertrag einer Personen- bzw. Personenhandelsgesellschaft das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, selbstverständlich. Es folgt als unentziehbares mitgliedschaftliches Recht aus dem durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Vertragsverhältnis als solchem (insoweit zustimmend Altmeppen, NZG 2010, 1321, 1322; ders., ZIP 2011, 326, 328). Das auf Kenntnis seiner Mitgesellschafter gerichtete Auskunftsbegehren des Gesellschafters ist lediglich durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB ) und das Schikaneverbot gemäß § 226 BGB begrenzt (BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 22). Dieses Auskunftsrecht steht auch einem Treugeber zu, der im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zu den Treugebern einem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleichgestellt ist.

a) Zwischen dem Kläger als Treugeber, den übrigen Treugebern und den unmittelbaren Gesellschaftern besteht ein durch den Gesellschaftsvertrag und den Treuhandvertrag begründetes Rechtsverhältnis, das infolge der Verzahnung von Gesellschafts- und Treuhandverhältnis dadurch gekennzeichnet ist, dass der Kläger über seine schuldrechtliche Beziehung zu der Treuhänderin hinaus entsprechend einem unmittelbaren Gesellschafter in den Gesellschaftsverband einbezogen ist. Durch diese Einbeziehung in den Gesellschaftsverband unterscheidet sich die vorliegende Gestaltung von dem klassischen Treuhandverhältnis mit bloß schuldrechtlichen Beziehungen (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2008 - XI ZR 468/07, BGHZ 178, 271 Rn. 20).

aa) Es entspricht seit der Entscheidung des Senats vom 13. Mai 1953 (II ZR 157/52, BGHZ 10, 44, 49 f.) der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass im Falle einer sogenannten offenen oder qualifizierten Treuhand, gerade bei der treuhänderischen Zusammenfassung zahlreicher Geldgeber, die an der Gesellschaft Beteiligten ihr gesellschafterliches Innenverhältnis so gestalten können, als ob die Treugeber selbst Gesellschafter wären (siehe nur BGH, Urteil vom 30. März 1987 - II ZR 163/86, ZIP 1987, 912, 913; Urteil vom 23. Juni 2003 - II ZR 46/02, ZIP 2003, 1702 , 1703; Urteil vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04, ZIP 2006, 1631 Rn. 10; Urteil vom 11. November 2008 - XI ZR 468/07, BGHZ 178, 271 Rn. 20; Urteil vom 11. Oktober 2011 II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 16 ff.). Durch eine solche Regelung besteht für die Beteiligten die Möglichkeit, ihre Rechtsbeziehungen untereinander der wirklichen Sachlage anzupassen; in dieser Hinsicht, d.h. bezogen auf die Einbeziehung der Treugeber als Träger der gesellschaftsrechtlichen Befugnisse und Pflichten in das Innenverhältnis als solches, sind sie durch zwingendes Recht nicht eingeschränkt, da die Gestaltung ihrer internen Rechtsbeziehungen unter Beachtung der sich aus dem Gesellschaftsverhältnis ergebenden Bindungen im Allgemeinen einer freien vertraglichen Vereinbarung zugänglich ist (BGH, Urteil vom 13. Mai 1953 II ZR 157/52, BGHZ 10, 44, 49 f. mwN). Ein solches Vertragsverhältnis mit den Gesellschaftern ist regelmäßig anzunehmen, wenn - wie bei Publikumsgesellschaften häufig - die mittelbare Beteiligung erst noch zu werbender Anleger und damit eine Verzahnung von Gesellschaft und Treuhand im Gesellschaftsvertrag von vornherein vorgesehen ist und im Hinblick darauf bestimmte Rechte und Pflichten der Anleger schon im Gesellschaftsvertrag geregelt sind.

Eine solche Regelung ist rechtlich unbedenklich. Sollen im Einzelfall die Treugeber Rechte ausüben dürfen, die, wie zum Beispiel das Stimmrecht, von der Mitgliedschaft des Treuhänders grundsätzlich nicht abgespalten werden können, ist das ausnahmsweise zulässig, weil dem alle Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag zugestimmt haben. Der Anleger muss die ihn betreffenden Regelungen des Gesellschaftsvertrages, auf den er bei seinem Beitritt Bezug nimmt, regelmäßig so verstehen, dass die Gesellschafter damit schlüssig den Treuhandgesellschafter, mit dem er unmittelbar abschließt, bevollmächtigt haben, ihn wie einen Gesellschafter in das Gesellschaftsverhältnis (den Gesellschaftsverband) einzubeziehen, soweit seine Rechtsstellung im Gesellschaftsvertrag angesprochen ist (BGH, Urteil vom 30. März 1987 II ZR 163/86, ZIP 1987, 912, 913; Urteil vom 11. November 2008 XI ZR 468/07, BGHZ 178, 271 Rn. 20; Urteil vom 11. Oktober 2011 II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 16; Tebben, ZGR 2001, 586, 612 f.; Staub/Schäfer, HGB , 5. Aufl., § 105 Rn. 107; MünchKommBGB/Ulmer, 5. Aufl., § 705 Rn. 91 ff.).

bb) Aufgrund der vertraglichen Bestimmungen, insbesondere der Verzahnung der Gesellschafts- und Treuhandverträge, hat der Kläger im Innenverhältnis zu den anderen Treugebern, den Kommanditisten, der Komplementärin und den beklagten Fondsgesellschaften eine solche einem unmittelbaren Gesellschafter entsprechende Rechtsstellung erlangt.

Nach dem Inhalt der Gesellschaftsverträge, die der Senat selbst auslegen kann (st. Rspr., siehe nur BGH, Urteil vom 11. Oktober 2011 II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 18 mwN), und unter Berücksichtigung der Treuhandverträge sowie der Beitrittserklärung zu der Beklagten zu 1, den Anteilsübernahmeerklärungen bei den Beklagten zu 3 und 4 und des für den Beitritt zu der Beklagten zu 6 verwendeten Zeichnungsscheins handelt es sich bei dem Verhältnis zwischen der Gesellschaft und den unmittelbaren Gesellschaftern einerseits und den Treugebern andererseits nicht um einfache zweiseitige Treuhandverhältnisse. Bereits in der Beitrittserklärung bzw. den Anteilsübernahmeerklärungen und dem Zeichnungsschein hat der Kläger erklärt, er beteilige sich bzw. er erwerbe einen Anteil an der jeweiligen Fondsgesellschaft, wobei die Treuhänderin nur als rechtstechnisches Mittel zum Zweck erwähnt wird (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 2. Juli 2001 II ZR 304/00, BGHZ 148, 201 , 205). Die Beitrittserklärungen des Klägers sind darauf gerichtet, dass seine Stellung in den Gesellschaften sowohl durch die Gesellschafts- als auch die Treuhandverträge verbindlich geregelt wird. Die Gesellschaftsverträge bestimmen übereinstimmend, dass im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zu den Treugebern die Treugeber wie unmittelbar beteiligte Gesellschafter behandelt werden und die (alle) Regelungen des Gesellschaftsvertrages auch dann für den Treugeber gelten sollen, wenn dort lediglich der "Gesellschafter" genannt ist (§ 4 Nr. 2 bzw. § 5 Nr. 2 der jeweiligen Gesellschaftsverträge). Für jeden Gesellschafter, d.h. danach auch für jeden Treugeber, wird "seine Einlage" auf ein Festgeldkonto gebucht, das den Kapitalanteil "des Gesellschafters" bildet und maßgeblich unter anderem "für alle Gesellschafterrechte" ist. Der Treuhänder soll das Stimmrecht nur aufgrund einer Bevollmächtigung durch den Treugeber ausüben dürfen; er hat ansonsten kein eigenes Stimmrecht. Die gesetzlichen Kontrollrechte (§ 166 HGB ) stehen den Kommanditisten/Treugebern in gleichem Umfang selbst zu.

Die Treuhandverträge bestimmen, dass sich das Verhältnis zwischen Treuhänder und Treugeber nach den Bestimmungen des jeweiligen Gesellschaftsvertrags richten soll, und sie wiederholen unter anderem ausdrücklich, dass dem Treugeber das Stimmrecht unmittelbar zusteht.

b) Bei diesen durch den Beitritt bzw. den Anteilserwerb zustande gekommenen Rechtsverhältnissen zwischen dem Kläger und den unmittelbaren Gesellschaftern handelt es sich nicht um bloß schuldrechtliche Rechtsbeziehungen, sondern um von gesellschaftsrechtlichen Bindungen überlagerte Vertragsverhältnisse (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2003 II ZR 46/02, ZIP 2003, 1702 , 1703).

aa) Nach der Rechtsprechung des Senats beruht in Fallgestaltungen wie der vorliegenden die Ausgestaltung der Rechtsstellung des Treugebers auf dem Gesellschaftsvertrag und nicht auf einer (bloß) schuldrechtlichen Abrede mit der Gesellschaft. Nur die Gesellschafter, nicht die Gesellschaft, können dem Treugeber die einem unmittelbaren Gesellschafter entsprechende Stellung verschaffen (BGH, Urteil vom 30. März 1987 II ZR 163/86, ZIP 1987, 912, 913; Urteil vom 11. Oktober 2011 II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 16). Insbesondere die Regelung, dass der Treugeber das Stimmrecht in der Gesellschaft als originäres eigenes Recht ausüben soll und damit unmittelbar an der internen Willensbildung der Gesellschaft im Wege der Beschlussfassung, mithin an der kollektiven rechtsverbindlichen Willensbildung des Verbandes mitwirkt, belegt eine einer unmittelbaren Mitgliedschaft entsprechende Berechtigung (und Verpflichtung) des Treugebers. Durch sein Stimmrecht hat er die Rechtsmacht, unmittelbar auf die Verwirklichung und die Förderung des Gesellschaftszwecks und den wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft einzuwirken (so zutreffend Tebben, ZGR 2001, 586, 600 f.; siehe hierzu auch K. Schmidt, NZG 2011, 361, 366 f.; zweifelnd an einer gesellschaftsvertraglichen Verbindung Wiedemann, ZIP 2012, 1786, 1788; kritisch Armbrüster, Die treuhänderische Beteiligung an Gesellschaften, 2001, S. 175 ff.; ablehnend Altmeppen, NZG 2010, 1321, 1326). Durch einen schuldrechtlichen Vertrag können keine solchen einer Mitgliedschaft gleich kommenden Herrschaftsrechte in einer Gesellschaft begründet werden.

bb) Durch den Gesellschaftsvertrag ist der Treugeber entsprechend einem unmittelbaren Gesellschafter statutarisch in das Innenverhältnis der Gesellschaft einbezogen. Er ist wie ein Gesellschafter verpflichtet, den Gesellschaftszweck zu fördern; ebenso trifft ihn die gesellschafterliche Treuepflicht (so auch Hopt in Baumbach/Hopt, HGB , 35. Aufl., § 105 Rn. 34; ähnlich Armbrüster, Die treuhänderische Beteiligung an Gesellschaften, 2001, S. 341, 355 ff.; Tebben, ZGR 2001, 586, 610; für die qualifizierte Treuhand am GmbH-Anteil: Ulmer, Festschrift Odersky, 1996, S. 873, 890). Durch seine Haftung im Innenverhältnis nach § 735 BGB (bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und bei der offenen Handelsgesellschaft) und durch den Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 675 , 670 BGB bzw. aufgrund der entsprechenden Regelungen in den Treuhandverträgen (bei der Kommanditgesellschaft) ist der Treugeber zudem von dem, von ihm durch sein Stimmrecht (mit)beeinflussten Erfolg oder Misserfolg der Gesellschaft im Ergebnis wirtschaftlich genauso betroffen, als wäre er (Voll-)Gesellschafter (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2011 II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 40; Urteil vom 5. Mai 2010 III ZR 209/09, BGHZ 185, 310 Rn. 11 mwN; Urteil vom 11. November 2008 XI ZR 468/07, BGHZ 178, 271 Rn. 24). Angesichts dessen begegnet die Annahme einer einer unmittelbaren Mitgliedschaft entsprechenden Rechtsstellung des qualifizierten Treugebers auch keinen Bedenken im Hinblick darauf, dass die Mitgliedschaft in einer Gesellschaft nach der Rechtsordnung allgemein auf eine in sich abgestimmte "Einheit von Rechten, Pflichten und Verantwortung" hin angelegt ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11. Oktober 1976 II ZR 119/75, WM 1976, 1247, 1250 unter Bezugnahme auf Wiedemann, Die Übertragung und Vererbung von Mitgliedschaftsrechten bei Handelsgesellschaften, 1965, S. 276, 283 ff.; siehe auch Tebben, ZGR 2001, 586, 611 f.; Armbrüster, Die treuhänderische Beteiligung an Gesellschaften, 2001, S. 199 ff.). Der qualifizierte Treugeber unterscheidet sich von einem Vollgesellschafter lediglich dadurch, dass beim (qualifizierten) Treugeber die dingliche Berechtigung am Gesamthandsvermögen sofern man hier § 4 Nr. 2 Satz 2 bzw. § 5 Nr. 2 Satz 2 der Gesellschaftsverträge nicht etwas Anderes entnehmen will und die mit der formalen Gesellschafterstellung verbundene Außenhaftung fehlen (vgl. Tebben, ZGR 2001, 586, 610; zur fehlenden Außenhaftung BGH, Urteil vom 21. März 2011 II ZR 271/08, BGHZ 189, 45 Rn. 10; Urteil vom 11. November 2008 - XI ZR 468/07, BGHZ 178, 271 Rn. 21 ff.; Urteil vom 19. Juli 2011 II ZR 300/08, ZIP 2011, 1657 Rn. 36 mwN).

c) Diese einem unmittelbaren Gesellschafter entsprechende Rechtsstellung der Treugeber ist durch privatautonome rechtsgeschäftliche Willenserklärungen der Anleger begründet worden (entgegen Wagner, NZG 2012, 58, 61). Die Anleger haben, wie ausgeführt (siehe oben 1. a) bb)), in ihrer Beitrittserklärung bzw. Anteilsübernahmeerklärung ihren Beitritt zu der Gesellschaft erklärt und den ihnen bekannten Gesellschaftsvertrag als für sich verbindlich anerkannt. Der Treuhänder hat nach den Regeln in den Beitritts- und Anteilsübernahmeerklärungen und in den jeweiligen Gesellschaftsverträgen diese Beitrittserklärung für die anderen Gesellschafter angenommen. Ebenso war den Treugebern aufgrund der entsprechenden Regelung des Gesellschaftsvertrages bekannt, dass die Gesellschaft auf die Anwerbung einer Vielzahl von weiteren Anlegern als Treugeber und Kommanditisten angelegt war. Jeder beitretende Treugeber ist durch den Vertragsschluss Vertragspartner der bereits in der Gesellschaft befindlichen "anderen Gesellschafter", d.h. der anderen Treugeber, Kommanditisten und der Komplementäre geworden (noch weiter gehend K. Schmidt, NZG 2011, 361, 365 ff.).

d) Die Beklagten haben, wie das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision zutreffend erkannt hat, kein Recht, dem Kläger die Auskunft aufgrund der Regelungen zum "Datenschutz" in § 15 bzw. § 17 bzw. § 18 der Gesellschaftsverträge zu verweigern.

Das Recht, die Vertragspartner des Gesellschaftsvertrages, das heißt alle anderen zu den Bedingungen des Gesellschaftsvertrages den Fondsgesellschaften Beigetretenen, zu kennen, kann im Gesellschaftsvertrag, auch nicht im Gesellschaftsvertrag einer Publikumskommanditgesellschaft, nicht ausgeschlossen werden (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 II ZR 187/09, ZIP 2011, Rn. 20 mwN; die gegen dieses Urteil eingelegte Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung angenommen worden: BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 2012 1 BvR 623/11). Soweit die Regelungen in § 15, § 17, § 18 der jeweiligen Gesellschaftsverträge das Auskunftsrecht der Kommanditisten und der Treugeber ausschließen, verstoßen sie gegen § 242 BGB und sind unwirksam. Hieran hält der Senat trotz der im Schrifttum geäußerten Kritik (vgl. Altmeppen, NZG 2010, 1321, 1327; ders., ZIP 2011, 326, 327 f.; Armbrüster, Festschrift Kanzleiter, 2010, S. 31, 40; Asmus/Markwardt, ZIP 2012, 1581, 1588 f.; Voigt, NZG 2011, 256, 257 f.; Wolfer, GWR 2011, 77, 78 f.; Paul, GWR 2011, 225, 227 ff.) fest.

aa) Der Ansicht des Senats, eine das Auskunftsrecht ausschließende Regelung des Gesellschaftsvertrages verstoße gegen § 242 BGB , kann das Anonymitätsinteresse eines Anlegers, der sich an einer Publikumskommanditgesellschaft beteiligt, "die nur ein Kapitalsammelbecken darstelle", nicht mit Erfolg entgegengehalten werden.

Dass die Regelung des § 67 Abs. 6 AktG auf die Publikumskommanditgesellschaft wegen der Unterschiedlichkeit der Fallgestaltungen nicht übertragbar ist, hat der Senat bereits entschieden (BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 16 mwN). Hinzu kommt, dass es auch bei Kapitalgesellschaften keinen unbegrenzten Schutz der Anonymität der Kapitalanleger gibt.

So ist insbesondere bei börsennotierten Aktiengesellschaften aufgrund der bereits bei einer Stimmrechtsbeteiligung von 3 % einsetzenden Mitteilungspflicht (§ 21 Abs. 1 WpHG ) der Anonymitätsschutz stark eingeschränkt. Bei einem Treuhandverhältnis trifft diese Meldepflicht (auch) den Treugeber (BGH, Urteil vom 19. Juli 2011 II ZR 246/09, BGHZ 190, 291 Rn. 27; Uwe H. Schneider in Assmann/Uwe H. Schneider, WpHG , 6. Aufl., § 22 Rn. 56 ff. mwN).

Auch bei der GmbH hat der Gesellschafter grundsätzlich einen Anspruch darauf, zu wissen, wer seine Mitgesellschafter, also Inhaber der übrigen Geschäftsanteile sind. Hält ein Gesellschafter seinen Geschäftsanteil treuhänderisch für einen Dritten, so wird im Schrifttum davon ausgegangen, dass die Gesellschafter einen Anspruch auf Kundgabe der Identität des Treugebers des (unmittelbaren) GmbH-Gesellschafters haben (siehe nur Scholz/Emmerich, GmbHG , 11. Aufl., § 2 Rn. 58a; Reichert/Weller in MünchKommGmbHG, § 15 Rn. 228; siehe auch OLG Hamburg, WM 1993, 1098 f.). Zur Begründung wird u.a. angeführt, dass in der Person des Treugebers Umstände vorliegen könnten, die zum Beispiel zu einem Stimmverbot des Treuhänders oder gar zu dessen Ausschluss aus der Gesellschaft führen könnten. Um beurteilen zu können, ob solche Umstände vorliegen oder nicht, seien die Mitgesellschafter auf die Kenntnis der Identität des Treugebers angewiesen.

bb) Bei der Publikumspersonengesellschaft ist der Gesellschafter aus einer Vielzahl von Gründen gleichfalls auf die Kenntnis der Identität seiner Mitgesellschafter angewiesen:

Auch hier kann sich die Frage stellen, ob in der Person eines Stimmberechtigten Umstände vorliegen, die ein Stimmverbot begründen (siehe zum Stimmverbot in Personengesellschaften BGH, Urteil vom 7. Februar 2012 II ZR 230/09, ZIP 2012, 917 Rn. 16 mwN; siehe hierzu auch Armbrüster, Die treuhänderische Beteiligung an Gesellschaften, 2001, S. 264 ff.). Sind Anlegern, die sich lediglich als Treugeber beteiligen, innerhalb der Gesellschaft wie unmittelbaren Gesellschaftern Stimmrechte eingeräumt, müssen sich die unmittelbaren Gesellschafter und die stimmberechtigten Treugeber folglich Kenntnis über die Identität der anderen stimmberechtigten Anleger verschaffen können, um beurteilen zu können, ob andere Anleger möglicherweise wegen des Bestehens eines Stimmverbots von der Beschlussfassung ausgeschlossen sind. Der Treugeber, dem in der Gesellschaft eigene Rechte wie einem unmittelbaren Gesellschafter eingeräumt sind, hat einen Anspruch darauf, dass ihm die Identität der anderen (stimmberechtigten) Anleger offengelegt und er dadurch in die Lage versetzt wird, diese Rechte informiert auszuüben.

Der einem Kommanditisten im Innenverhältnis gleichgestellte Treugeber unterliegt wie jener der gesellschafterlichen Treuepflicht. Etwaige Treupflichtverstöße können Gesellschaftern und Mittreugebern, wenn ihnen die Identität der wie unmittelbare Gesellschafter beteiligten (anderen) Treugeber nicht offengelegt werden muss, aber bereits deshalb verborgen bleiben. So darf etwa ein Kommanditist und folglich auch ein ihm im Innenverhältnis gesellschaftsvertraglich gleichgestellter Treugeber auch dann, wenn er, wie im Regelfall nach § 165 HGB , keinem Wettbewerbsverbot unterliegt, wegen der ihm als Gesellschafter obliegenden Treuepflicht keine Geschäfte an sich ziehen, die in den Geschäftsbereich der Gesellschaft fallen und dieser aufgrund bestimmter konkreter Umstände bereits zugeordnet sind (BGH, Urteil vom 8. Mai 1989 II ZR 229/88, ZIP 1989, 986, 987). Einen derartigen Treuepflichtverstoß könnten die Mitgesellschafter und Mittreugeber beispielsweise ohne Wissen um die Wettbewerbssituation nicht erkennen.

Ferner besteht ein für die Beteiligung an der Gesellschaft beachtenswertes Interesse der einzelnen Anleger, sich über die Zusammensetzung des Gesellschafter- und Treugeberkreises zu informieren. Es kann für den Anleger beispielsweise von Bedeutung sein, ob sich der bei seinem Beitritt vorhandene Gesellschafterkreis später verändert und ob etwa Anteile von bestimmten (natürlichen oder juristischen) Personen erworben werden. Da die Treugeber nach den Treuhandverträgen und den Gesellschaftsverträgen zur Übertragung "ihres Gesellschaftsanteils" nur der Zustimmung des geschäftsführenden Gesellschafters der Fondsgesellschaft bedürfen, kann sich der Gesellschafterkreis der Publikumskommanditgesellschaft ohne weiteres erheblich verändern. So könnte z.B. die finanzierende Bank oder auch der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einen Großteil der Treugeberanteile ohne Wissen der nicht beteiligten Gesellschafter und Treugeber erwerben und so einen auf die geschäftliche Entwicklung des Fonds und damit auf die Beteiligung der übrigen Anleger erheblichen Einfluss gewinnen. Auch in diesem Fall ist wie z.B. bei börsennotierten Aktiengesellschaften die für die Gesellschafter und die ihnen gleichgestellten Treugeber notwendige Transparenz nur herstellbar, wenn sie Anspruch auf Kenntnis der Identität ihrer Vertragspartner haben.

Davon abgesehen ist insbesondere nach § 11 Nr. 6 bzw. § 13 Nr. 6 des Gesellschaftsvertrags die Stimmkraft vom Umfang der Beteiligung des jeweiligen Gesellschafters oder Treugebers abhängig. Um seine Mitgliedschaftsrechte informiert ausüben zu können, muss der Anleger einer Publikumskommanditgesellschaft wissen, wie die Stimmen und damit die Machtverhältnisse in der Gesellschaft verteilt sind. Es macht für seine Stellung als Gesellschafter einen entscheidenden Unterschied, ob der Treuhandkommanditist sein Stimmrecht aufgrund der Weisung von vielen verschiedenen Kleinanlegern ausübt oder ob er als "Sprachrohr" eines oder weniger, ihre Individualinteressen verfolgender Großanleger fungiert (vgl. schon Wiedemann, WM 1992, Sonderbeilage 7, S. 43: "Jeder Gesellschafter muss wissen, was vorgeht, um sinnvoll mitwirken zu können und rechtzeitig aussteigen zu können").

Angesichts dessen reicht es zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner ihm im Innenverhältnis der Gesellschaft eingeräumten Rechte für den Kläger entgegen der Ansicht der Revision ersichtlich nicht aus, dass er nach den Gesellschaftsverträgen der beklagten Fondsgesellschaften das Recht hat, Anträge im Umlaufverfahren zu stellen.

cc) Anders als die Revision in Übereinstimmung mit Teilen der Literatur meint (Sester/Voigt, NZG 2010, 375, 378; Holler, ZIP 2010, 2429, 2432, 2435; Wolfer, NZG 2011, 854), ist es hingegen für das Bestehen des Auskunftsrechts ohne Bedeutung, dass die Kommanditisten anders als die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder die einer offenen Handelsgesellschaft keiner unbeschränkten persönlichen Außenhaftung unterliegen. Das dem Kommanditisten zustehende Mitgliedschaftsrecht auf Auskunft ist nicht abhängig von dem Umfang der persönlichen Haftung und dem Bestehen etwaiger Ausgleichsansprüche zwischen Gesellschaftern, wie der Senat bereits mit Urteil vom 11. Januar 2011 ( II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 18) entschieden hat. Die Beschränkung der Außenhaftung des Kommanditisten steht folglich auch dem Auskunftsanspruch des einem Kommanditisten im Innenverhältnis der Gesellschaft gleichgestellten Treugebers nicht entgegen, der ohnehin mangels formeller Gesellschafterstellung keiner (unmittelbaren) Außenhaftung ausgesetzt ist.

Ohne Belang für das Bestehen des Auskunftsrechts ist auch, ob in dem Gesellschaftsvertrag selbst schon Mitwirkungsrechte des Gesellschafters oder Treugebers geregelt sind, die er nur gemeinsam mit anderen ausüben kann, oder ob es an solchen Regelungen fehlt. Das Auskunftsrecht ist von solchen ausdrücklich geregelten Voraussetzungen der Mitwirkung nicht abhängig (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 22; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 1991 1 BvR 185/91, [...] Rn. 3). Wenn wie hier im Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 4 und 6 vereinbart ist, dass ein Quorum für die Einberufung einer Gesellschafterversammlung erforderlich ist, das der Gesellschafter oder Treugeber nur erreichen kann, wenn er die Möglichkeit hat, Kontakt zu den anderen Gesellschaftern und Treugebern aufzunehmen, ist das lediglich ein weiterer Beleg dafür, dass der Gesellschaftsvertrag das Bestehen des Auskunftsrechts als selbstverständlich voraussetzt.

dd) Ob im Hinblick hierauf auch einem Treugeber, der nur über einen Treuhandvertrag mit der Publikumsgesellschaft verbunden und nicht im Gesellschaftsvertrag einem (unmittelbaren) Gesellschafter gleichgestellt ist, ebenfalls ein Anspruch auf Kenntnis seiner Mittreugeber und der anderen Gesellschafter zusteht, um angesichts der aufgezeigten, sich auf seine wirtschaftliche Beteiligung möglicherweise einwirkenden Umstände in der Person der anderen Treugeber sein Weisungsrecht gegenüber dem Treuhänder informiert ausüben zu können, kann hier unentschieden bleiben (siehe zu dem diesbezüglichen Meinungsstreit die Darstellung bei Armbrüster, Festschrift Kanzleiter, 2010, S. 31, 49 f.).

e) Dem Anspruch des Klägers auf Auskunft steht entgegen der Ansicht der Revision die Anonymitätsklausel in den jeweiligen Treuhandverträgen nicht entgegen. Zwar bestimmt § 1 Nr. 1 Unterabs. 2 der jeweiligen Treuhandverträge, dass sich das Verhältnis des Treuhänders zum Treugeber (nur) insoweit nach dem Gesellschaftsvertrag bestimmt, als im Treuhandvertrag keine abweichende Regelung enthalten ist. Daraus folgt aber nicht, dass bei Unwirksamkeit der Regelungen zum "Datenschutz" in den Gesellschaftsverträgen durch den Treuhandvertrag "Abweichendes" geregelt ist.

aa) Soweit es sich bei dem Treuhandvertrag bei isolierter Betrachtung um einen schuldrechtlichen, zweiseitigen Vertrag zwischen der Treuhänderin und ihrem jeweiligen Vertragspartner handelt, folgt die Unbeachtlichkeit der Anonymitätsklausel bereits daraus, dass durch eine solche zweiseitige vertragliche Vereinbarung der Gesellschaftsvertrag mit und zwischen den übrigen Gesellschaftern nicht geändert werden kann. Das Auskunftsrecht des Klägers folgt aber, wie ausgeführt, aus seiner durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Rechtsstellung.

bb) Wollte man dagegen in der Regelung in § 13 Abs. 2 des Treuhandvertrages eine gesellschaftsvertragliche Nebenabrede oder eine gesellschaftsvertragsähnliche Regelung sehen, wäre die Regelung wegen Verstoßes gegen § 242 BGB ebenso unwirksam wie eine derartige Regelung im Gesellschaftsvertrag selbst (a.A. Armbrüster, Festschrift Kanzleiter, 2010, S. 31, 40). Es steht den Gesellschaftern einer Publikumsgesellschaft zwar grundsätzlich frei, im Rahmen des rechtlich Zulässigen die Reichweite der Einbindung der Treugeber in das Gesellschaftsverhältnis zu bestimmen (st. Rspr. seit BGH, Urteil vom 13. Mai 1953 II ZR 157/52, BGHZ 10, 44, 49 f.). Verbinden sich die Gesellschafter jedoch wie im vorliegenden Fall durch einen Gesellschaftsvertrag mit den Treugebern in der Weise, dass den Treugebern im Innenverhältnis alle gesellschafterlichen Rechte eingeräumt und alle gesellschafterlichen Pflichten auferlegt werden, sind Regelungen, die auf die Beseitigung oder Einschränkung unentziehbarer Mitgliedschaftsrechte gerichtet sind, dann ebenfalls wegen Verstoßes gegen § 242 BGB unbeachtlich. Die Vertragsfreiheit endet dort, wo die Ausübung der vertraglichen eingeräumten Rechte durch eine vertragliche Regelung unmöglich gemacht wird.

f) Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (siehe nur BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 17 mwN) ebenfalls zu Recht ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse der Mittreugeber und Kommanditisten aus datenschutzrechtlichen Gründen verneint. Im Rahmen des zwischen den Treugebern einerseits und den unmittelbaren Gesellschaftern und der Gesellschaft andererseits bestehenden Vertragsverhältnisses sind die Treugeber wie dargelegt bei vernünftiger Betrachtung auf die Datenverwendung zur Wahrnehmung ihrer Rechte in der Gesellschaft angewiesen.

g) Dem Auskunftsanspruch des Klägers steht auch nicht die von der Revision angeführte Gefahr des Missbrauchs der Daten entgegen. Die von der Revision in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge (§ 545 , § 551 Abs. 3 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 139 ZPO , Art. 103 Abs. 1 GG ) greift nicht durch.

aa) Wie der Senat bereits entschieden hat, ist das Auskunftsbegehren des Gesellschafters, gerichtet auf Mitteilung der Namen und Anschriften der Mitgesellschafter nur durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB ) und das Schikaneverbot gemäß § 226 BGB begrenzt (BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 22 mwN). Eine abstrakte Missbrauchsgefahr allein rechtfertigt es nicht, einem Vertragspartner das Recht zuzugestehen, gegenüber dem anderen seinen Namen und seine Anschrift zu verheimlichen (BGH, Beschluss vom 21. September 2009 II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Rn. 13).

Der Senat verkennt hierbei nicht, dass anwaltliche Vertreter von Anlegern die aus Auskunftsverfahren der vorliegenden Art gewonnenen Erkenntnisse zur Kontaktaufnahme mit bislang unbekannten Anlegern nutzen können. Allein dadurch wird jedoch nicht die konkrete Gefahr eines Datenmissbrauchs begründet. Erfolgt die Kontaktaufnahme etwa im Auftrag des obsiegenden Auskunftsklägers, scheidet ein Missbrauch bereits dann aus, wenn ein Kläger den Kontakt deshalb sucht, um sich mit den anderen Anlegern über aus seiner Sicht hinsichtlich der Gesellschaft bestehende Probleme auszutauschen. Ebenso wenig ist es bedenklich, wenn ein Klägeranwalt im Auftrag seines Mandanten durch die Kontaktaufnahme mit anderen Anlegern z.B. versucht, eine Interessengemeinschaft unter den Anlegern zu organisieren. Nutzt der Anwalt eines (erfolgreich) auf Auskunft klagenden Anlegers dagegen die Daten eigenmächtig, d.h. ohne eine dahingehende Beauftragung durch den Anleger im Rahmen der Verfolgung von dessen Interessen, zur Werbung um konkrete Mandate, liegt darin zwar ein Missbrauch der Daten. Dieser kann aber zum einen nicht dem klagenden Anleger als eigener Missbrauch angelastet werden, sofern er nicht mit dem missbräuchlich Handelnden kollusiv zusammenwirkt. Zum anderen sind in diesem Fall berufsrechtliche (durch Einschaltung der Aufsicht der Rechtsanwaltskammern), wettbewerbsrechtliche (vgl. hierzu OLG München, GRUR-RR 2012, 163; OLG Köln, BeckRS 2013, 01363; allgemein Köhler/Bornkamm, UWG , 31. Aufl., § 4 Rn. 11.96; siehe auch AG Weilheim, NJW 2013, 243 ) und datenschutzrechtliche (siehe hierzu Paul, GWR 2011, 225, 230) Rechtsbehelfe gegeben, um gegen ein derartiges missbräuchliches Verhalten eines Anwalts vorzugehen. Ein Anlass, wegen der (bloß abstrakten) Gefahr des Missbrauchs der Daten durch seinen Anwalt dem klagenden Anleger die Auskunft zu verweigern, besteht in diesen Fällen nicht.

bb) Die Beklagten haben wie die Revision selbst einräumt in erster Instanz lediglich auf die Gefahr einer Mandatsakquisition durch die Klägeranwälte hingewiesen. Diesem Vorbringen lässt sich die hinreichend konkrete Gefahr einer unzulässigen Aufnahme von Kontakten zu anderen Anlegern sowie eines insoweit kollusiven Zusammenwirkens zwischen dem Kläger und seinen Prozessbevollmächtigten nicht entnehmen. Ein entscheidungserheblicher Verstoß des Berufungsgerichts gegen Art. 103 GG ist somit mit dem Hinweis auf das erstinstanzliche Vorbringen der Beklagten nicht dargelegt. Soweit die Revision darauf verweist, auf einen entsprechenden Hinweis des Berufungsgerichts hätten die Beklagten schriftsätzlich erläutert, weshalb sie eine konkrete Missbrauchsgefahr bei Herausgabe der persönlichen Daten der Treugeber sehen, ist damit gleichfalls ein entscheidungserheblicher Verstoß des Berufungsgerichts gegen § 139 ZPO , Art. 103 GG nicht ordnungsgemäß gerügt. Die Revision hätte darlegen müssen, welchen konkreten Vortrag die Beklagten in diesem Fall gehalten hätten (§ 551 Abs. 3 Nr. 2 b ZPO ; siehe hierzu BGH, Urteil vom 6. Mai 1999 IX ZR 430/97, ZIP 1999, 995 , 996 f.; Urteil vom 11. Mai 2004 XI ZR 22/03, [...] Rn. 7, jew. mwN). Daran fehlt es hier.

2. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht zu Recht sowohl die Fondsgesellschaften selbst als auch die geschäftsführenden Komplementärgesellschafterinnen zur Auskunft verurteilt.

a) Soweit sich die Revision zum Beleg ihrer Ansicht, nur die geschäftsführenden Organe, nicht auch die Gesellschaften selbst seien passivlegitimiert, auf die Entscheidungen des Senats vom 20. Juni 1983 (II ZR 85/82, ZIP 1983, 935 ff.) und vom 11. Januar 2011 ( II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 11, 18) beruft, verkennt sie, dass der Senat in den genannten Entscheidungen keinen Anlass hatte, über die Frage des Bestehens eines Auskunftsanspruchs gegen die Kommanditgesellschaft selbst zu entscheiden. Gegenstand der Verfahren waren jeweils nur Auskunftsansprüche gegen den geschäftsführenden Gesellschafter.

b) Es entspricht vielmehr der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass sich die aus dem Informationsrecht des Kommanditisten folgenden Ansprüche jedenfalls gegen die Gesellschaft, daneben auch gegen das geschäftsführende Organ (BGH, Urteil vom 8. Juli 1957 II ZR 54/56, BGHZ 25, 115, 118; Urteil vom 28. Mai 1962 II ZR 156/61, WM 1962, 883) und gegebenenfalls auch gegen andere Mitgesellschafter (BGH, Urteil vom 28. Mai 1962 II ZR 156/61, WM 1962, 883; ebenso Urteil vom 11. Januar 2011 II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 18; zustimmend Staub/Schäfer, HGB , 5. Aufl., § 118 Rn. 10 mwN), also z.B. die registerführende Treuhandkommanditistin, richten. Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, dass das geschäftsführende Organ bzw. der Mitgesellschafter, die anstelle der jedenfalls auskunftspflichtigen Gesellschaft verklagt werden, mit Prozesskosten belastet werden können. Diese können sie von der Gesellschaft ersetzt verlangen, wenn sie die Prozessführung für im Interesse der Gesellschaft erforderlich halten durften (vgl. Staub/Schäfer, HGB , 5. Aufl., § 118 Rn. 10 mwN).

Für den hier geltend gemachten Anspruch des einem Kommanditisten gleichgestellten, ebenfalls gesellschaftsvertraglich verbundenen Treugebers auf Auskunft über die Namen und Anschriften der Kommanditisten und anderen Treugeber gilt nichts anderes (vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. September 2009 II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Rn. 3 zum Auskunftsanspruch des Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts).

Von Rechts wegen

Verkündet am: 5. Februar 2013

Vorinstanz: LG München I, vom 03.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 7299/10
Vorinstanz: OLG München, vom 18.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 190/11
Fundstellen
BB 2013, 719
BGHZ 196, 131
DB 2013, 15
DB 2013, 625
DStR 2013, 13
MDR 2013, 537
MDR 2013, 8
NJW 2013, 2190
WM 2013, 555
ZIP 2013, 570