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BGH - Entscheidung vom 21.02.2013

VII ZA 14/12

Normen:
ZPO § 114 S. 1

BGH, Beschluss vom 21.02.2013 - Aktenzeichen VII ZA 14/12

DRsp Nr. 2013/5047

Anspruch auf Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde bei fehlender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung

Der Ausgleichsanspruch eines Versicherungsvertreters, der vor dem Inkrafttreten der Neufassung des § 89b HGB gemäß Art. 6a des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung vom 31. Juli 2009 am 5. August 2009 entstanden ist, beurteilt sich nach § 89b HGB a.F..

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 31. Mai 2012 wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 Satz 1 ZPO .

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1;

Gründe

Ungeachtet des Umstandes, dass es nach den Ausführungen des Berufungsgerichts im Streitfall nicht entscheidungserheblich ist, ob § 89b HGB in seiner alten oder in seiner derzeit geltenden Fassung angewendet wird, weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin:

Der Senat teilt die Auffassung (BGH, Urteil vom 23. November 2011 - VIII ZR 203/10, NJW-RR 2012, 674 Rn. 20-23), dass sich der Ausgleichsanspruch eines Versicherungsvertreters, der wie im Streitfall vor dem Inkrafttreten der Neufassung des § 89b HGB gemäß Art. 6a des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512) am 5. August 2009 entstanden ist, nach § 89b HGB a.F. beurteilt. Nach dem in Art. 170 EGBGB zum Ausdruck gekommenen allgemeinen Rechtsgedanken untersteht ein Schuldverhältnis nach seinen Voraussetzungen, seinem Inhalt und seinen Wirkungen dem Recht, das zur Zeit der Verwirklichung des Entstehungstatbestandes galt (vgl. MünchKommBGB/Krüger, 6. Aufl., Art. 170 EGBGB Rn. 3 m.w.N.). Eine richtlinienkonforme Auslegung von § 89b HGB a.F. im Lichte von Art. 17 der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter (ABl. EG Nr. L 382 S. 17) ist, soweit es um den Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters geht, nicht veranlasst. Da Versicherungsvertreter von der genannten Richtlinie nicht erfasst werden, ergibt sich die Notwendigkeit einer europarechtskonformen Auslegung von § 89b HGB a.F. nicht aus dem Europarecht selbst (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2011 - VIII ZR 203/10, NJW-RR 2012, 674 Rn. 25). Eine europarechtskonforme Auslegung ist vorliegend auch nicht wegen des Gebots der einheitlichen Auslegung des nationalen Rechts erforderlich. Der Senat teilt die Auffassung (BGH, Urteil vom 23. November 2011 - VIII ZR 203/10, NJW-RR 2012, 674 Rn. 26-28), dass ein Wille des nationalen Gesetzgebers zur Gleichbehandlung des Ausgleichsanspruchs von Handelsvertretern mit dem von Versicherungsvertretern im zeitlichen Anwendungsbereich von § 89b HGB a.F. nicht existiert. Angesichts der dezidierten Ausführungen der Bundesregierung in BT-Drucks. 11/3077, S. 9 f., dass mit der vorgeschlagenen Regelung des § 89b Abs. 5 HGB lediglich der für Versicherungsvertreter geltende, durch Besonderheiten im Vergleich zum Warenvertreter geprägte Rechtszustand kodifiziert werden sollte, kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber, der im Jahr 1989 der Auffassung des Rechtsausschusses (BT-Drucks. 11/4559, S. 9) gefolgt ist, § 89b Abs. 1 HGB entspreche bereits den Anforderungen der genannten Richtlinie, mit der Ablehnung des Vorschlags der Bundesregierung eine Gleichbehandlung von Handelsvertretern und Versicherungsvertretern in Bezug auf den Ausgleichsanspruch vornehmen wollte.

Von einer weitergehenden Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen wäre.

Vorinstanz: LG Münster, vom 29.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 204/00
Vorinstanz: OLG Hamm, vom 31.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 18 U 148/05