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BGH - Entscheidung vom 20.08.2013

3 StR 228/13

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StGB § 73c Abs. 1 Satz 2

BGH, Beschluss vom 20.08.2013 - Aktenzeichen 3 StR 228/13

DRsp Nr. 2013/21363

Anordnung des Wertersatzverfalls bei Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 25. Januar 2013 im Ausspruch über den Verfall aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrecht erhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StGB § 73c Abs. 1 Satz 2;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf zwei Verfahrensbeanstandungen und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision.

Die Verfahrensrügen haben aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Erfolg. Die umfassende Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO ). Die Anordnung des Wertersatzverfalls kann hingegen keinen Bestand haben. Der Generalbundesanwalt hat insoweit in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Die Strafkammer (hat) keine Feststellung dazu getroffen, ob der Wert des aus den Betäubungsmittelgeschäften 'Erlangten' im Vermögen des Angeklagten noch vorhanden ist, und hat demzufolge auch die Prüfung unterlassen, ob aufgrund der Härtevorschrift des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB die Anordnung nach ihrem Ermessen ganz oder zum Teil unterbleiben kann (vgl. Fischer, StGB , 60. Aufl. § 73c Rn. 4ff). Hierzu hätte schon deshalb Veranlassung bestanden, weil der Angeklagte - so die Feststellungen zu seinen persönlichen Verhältnissen - von 2008 bis 2009 und ab 2011 arbeitslos war (UA S. 9). Zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen, insbesondere auch etwaigen Unterhaltspflichten gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau und seinem Kind, verhält sich das Urteil nicht. Ebensowenig sind dem Urteil - oder dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe - Anhaltspunkte über die Sicherstellung von Vermögenswerten des Angeklagten nach § 111b ff StPO zu entnehmen, was Aufschluss über die derzeitige Vermögenssituation des Angeklagten hätte geben können."

Dem schließt sich der Senat an.

Das neue Tatgericht ist nicht gehindert, ergänzende Feststellungen zu treffen, die den bisherigen nicht widersprechen.

Vorinstanz: LG Hannover, vom 25.01.2013