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BGH - Entscheidung vom 17.09.2013

2 ARs 253/13; 2 AR 175/13

BGH, Beschluss vom 17.09.2013 - Aktenzeichen 2 ARs 253/13; 2 AR 175/13

DRsp Nr. 2013/21424

Anhörungsrüge wegen Nichtberücksichtigung des Vorbringens

Tenor

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 8. August 2013 gegen den Beschluss des Senats vom 15. Juli 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Der Senat hat am 15. Juli 2013 die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Mai 2013 (Az.: 1 Ws 92/13) auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit der Gehörsrüge.

Der Antrag ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung das Vorbringen des Beschwerdeführers berücksichtigt. Entgegen dem Vortrag des Beschwerdeführers wurde ihm auch mit Schreiben des Senats vom 27. Juni 2013 die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 19. Juni 2013 übersandt und hierzu rechtliches Gehör binnen 2 Wochen gewährt. Im Übrigen zeigt der Vortrag des Beschwerdeführers keine Gesichtspunkte auf, aus denen sich die Zulässigkeit seines Rechtsmittels ergäbe.

Vorinstanz: BGH, vom 15.07.2013
Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 08.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ws 92/13
Vorinstanz: Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen 29 Zs 579/13