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BGH - Entscheidung vom 09.07.2013

5 StR 233/13

Normen:
StPO § 356a

BGH, Beschluss vom 09.07.2013 - Aktenzeichen 5 StR 233/13

DRsp Nr. 2013/18515

Anhörungsrüge bei Zustellung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts an den Verteidiger und nicht an den Angeklagten selbst

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 10. Juni 2013 wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 356a;

G r ü n d e

Die Anhörungsrüge (§ 356a StPO ) ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden wäre. Der Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör ist auch nicht durch seine von ihm behauptete mangelnde Kenntnis von der Antragsschrift des Generalbundesanwalts verletzt worden. Der Generalbundesanwalt hat seine Antragsschrift ordnungsgemäß dem Verteidiger des Angeklagten zugestellt, der hierzu mit Schriftsatz vom 28. Mai 2013 eine Gegenerklärung abgegeben hat. Eine zusätzliche Mitteilung der Antragsschrift an den Angeklagten selbst war nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 3. September 1998 - 4 StR 93/98, NStZ 1999, 41 mwN; KK-Kuckein, StPO , 6. Aufl., § 349 Rn. 20).