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BGH - Entscheidung vom 26.08.2013

VI ZR 340/11

Normen:
ZPO § 321a
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 26.08.2013 - Aktenzeichen VI ZR 340/11

DRsp Nr. 2013/20467

Anforderungen an die Begründetheit einer Anhörungsrüge

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden.

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 25. Juni 2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 321a; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205 , 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht.

Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können.

Vorinstanz: LG Hamburg, vom 29.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 325 O 387/09
Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 01.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 55/10