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BGH - Entscheidung vom 27.08.2013

2 StR 87/13

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 27.08.2013 - Aktenzeichen 2 StR 87/13

DRsp Nr. 2013/20948

Anforderungen an das Vorliegen eines Gehörsverstoßes bei nicht ausführlicher Begründung der Revisionsverwerfung

Tenor

Die Anhörungsrüge der Verurteilten vom 8. Juli 2013 gegen den Senatsbeschluss vom 19. Juni 2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Der Senat hat mit Beschluss vom 19. Juni 2013 die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 10. August 2012 als unbegründet verworfen. Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge der Verurteilten hat keinen Erfolg.

Der Senat hat bei seiner Revisionsentscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen die Verurteilte zuvor nicht gehört worden ist. Auch wurde weder zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen noch in sonstiger Weise der Anspruch der Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vielmehr das Revisionsvorbringen der Verurteilten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durchgreifend erachtet.

Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht ausführlich begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden. § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor. Bei diesem Verfahrensgang ergeben sich die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe mit ausreichender Klarheit aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der Antragsschrift des Generalbundesanwalts (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2013 - 4 StR 465/12; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit s. KK-Kuckein, StPO , 6. Aufl., § 349 Rn. 16 mwN). Eine weitere Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. BVerfG NJW 2006, 136; StraFo 2007, 463).

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO .

Vorinstanz: BGH, vom 19.06.2013