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BGH - Entscheidung vom 06.06.2013

IX ZR 148/11

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 06.06.2013 - Aktenzeichen IX ZR 148/11

DRsp Nr. 2013/16158

Abweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. September 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 441.182,27 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO ). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Die von der Beschwerdebegründung gerügten Verstöße gegen das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG ) hat der Senat geprüft, sie liegen nicht vor. Die übrigen geltend gemachten Rechtsfehler sind unter zulässigkeitsrelevanten Gesichtspunkten ohne Belang.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ).

Vorinstanz: LG Darmstadt, vom 24.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 538/06
Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 22.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 120/10