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BGH - Entscheidung vom 06.06.2013

IV ZA 1/13

Normen:
ZPO § 567

BGH, Beschluss vom 06.06.2013 - Aktenzeichen IV ZA 1/13

DRsp Nr. 2013/15701

Ablehnungsgesuch gegen die Vorsitzende Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit wegen Verfassungsverstößen

Tenor

Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin gegen die Vorsitzende Richterin Mayen wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen.

Die Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 8. Mai 2013 werden zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 567 ;

Gründe

1. Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig. Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Befangenheit des einzelnen Richters aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen dieses Richters zu den Parteien oder zu der zur Verhandlung stehenden Streitsache stehen (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012 XII ZB 18/12 m.w.N., [...]). Solche Umstände zeigt die Antragstellerin nicht auf, sondern sie begründet das Ablehnungsgesuch lediglich mit einer ihrer Ansicht nach offensichtlichen Häufung von Verfassungsverstößen. Dies genügt nicht zur Glaubhaftmachung eines Befangenheitsgrundes. Über ein unzulässiges Ablehnungsgesuch entscheidet der Sen at in regulärer Besetzung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012 XII ZB 18/12, [...]).

2. Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung haben keinen Erfolg. Der Beschluss, mit dem der Senat Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kammergerichts vom 23. November 2012 versagt hat, ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2, § 567 ZPO unanfechtbar.

Unabhängig davon hat der Senat die von der Antragstellerin erhobenen Rügen sämtlich geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Vorinstanz: LG Berlin, vom 17.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 210/10
Vorinstanz: KG Berlin, vom 23.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 14/11