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BGH - Entscheidung vom 25.06.2013

5 StR 227/13

BGH, Beschluss vom 25.06.2013 - Aktenzeichen 5 StR 227/13

DRsp Nr. 2013/17179

Ablehnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt bei fehlender konkreter Erfolgsaussicht

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. Dezember 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[Gründe]

Dass die Kammer es abgelehnt hat, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen, ist wegen der fehlenden konkreten Erfolgsaussicht einer Behandlung rechtsfehlerfrei.

Vorinstanz: LG Hamburg, vom 18.12.2012