BGH, Beschluss vom 25.06.2013 - Aktenzeichen 5 StR 227/13
DRsp Nr. 2013/17179
Ablehnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt bei fehlender konkreter Erfolgsaussicht
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. Dezember 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[Gründe]
Dass die Kammer es abgelehnt hat, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen, ist wegen der fehlenden konkreten Erfolgsaussicht einer Behandlung rechtsfehlerfrei.
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 18.12.2012
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