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BGH - Entscheidung vom 27.02.2013

VI ZA 2/13

Normen:
ZPO § 114 Satz 1

BGH, Beschluss vom 27.02.2013 - Aktenzeichen VI ZA 2/13

DRsp Nr. 2013/5057

Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO ). Die Hemmung der dreijährigen Verjährungsfrist gemäß § 199 BGB hindert lediglich, dass die Verjährungsfrist (weiter-) läuft, verlängert aber nicht zusätzlich zur Hemmung die Verjährungsfrist um den Zeitraum, während dessen der Lauf gehemmt ist.

Normenkette:

ZPO § 114 Satz 1;