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VG Stuttgart - Entscheidung vom 13.04.2012

7 K 3041/10

Normen:
SGB VIII § 10 Abs. 2 S. 1
SGB VIII § 92 Abs. 1 Nr. 5
BGB § 1601
BGB § 1610

Fundstellen:
FamRZ 2012, 1679

Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 13.07.2009 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 08.07.2010 werden insoweit geändert, als für Juni 2009 nur ein Kostenbeitrag in Höhe von 227,50 EUR zu entrichten ist. [...]
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