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VG Stuttgart - Entscheidung vom 17.10.2012

11 K 924/12

Normen:
AufenthG § 66 Abs. 1
AufenthG § 67 Abs. 1
AufenthG § 67 Abs. 3
AufenthG § 70 Abs. 1
AufenthG § 70 Abs. 2
VwKostG § 11 Abs. 2
VwKostG § 17
VwKostG § 20 Abs. 1
VwKostG § 20 Abs. 3
VwKostG § 20 Abs. 4

Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bewilligt und Rechtsanwalt Xxxxxxx, Xxxxxxxx beigeordnet, soweit er die Aufhebung des angegriffenen Leistungsbescheides der Beklagten vom [...]
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