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LSG Sachsen-Anhalt - Entscheidung vom 10.10.2012

L 3 R 309/11

Normen:
SGB IX § 48
SGG § 144 Abs. 1 Nr. 1
SGB VI § 21
SGB IX § 46
SGB IX § 48
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

Die Berufung wird als unzulässig verworfen. Für das Berufungsverfahren haben die Beteiligten einander Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klägerin hat mit ihrer Berufung zunächst die [...]
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