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BGH - Entscheidung vom 31.01.2012

2 StR 518/11

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 31.01.2012 - Aktenzeichen 2 StR 518/11

DRsp Nr. 2012/3939

Zurückweisung einer Revision des Angeklagten bei Fehlen eines Rechtsfehlers zum Nachteil des Angeklagten

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. März 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat, jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt und neu gefasst, dass die Angeklagte der besonders schweren räuberischen Erpressung in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit besonders schwerem Raub, schuldig ist (vgl. BGH NStZ 2010, 101 ).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Frankfurt am Main, vom 31.03.2011