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BGH - Entscheidung vom 27.09.2012

IX ZR 24/12

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2,Alt. 2

Fundstellen:
ZInsO 2012, 2048

BGH, Beschluss vom 27.09.2012 - Aktenzeichen IX ZR 24/12

DRsp Nr. 2012/20011

Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde mangels Begründetheit

Das Gericht kann eine Zahlungseinstellung des Schuldners auf die bis zur Verfahrenseröffnung gegen den Schuldner außerdem offenen Forderungen stützen, wenn die Zahlungseinstellung aufgrund der Nichtbezahlung nur einer Forderung gegenüber einer einzigen Person erkennbar wird.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 11. Januar 2012 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 22.361,36 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ,Alt. 2;

Gründe

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

1. Die von dem Beklagten geltend gemachten Gehörsverstöße (Art. 103 Abs. 1 GG ) hat der Senat geprüft. Sie sind jedoch nicht begründet.

2. Soweit die Beschwerde beanstandet, das Berufungsgericht habe eine Zahlungseinstellung nicht auf die bis zur Verfahrenseröffnung gegen den Schuldner außerdem offenen Forderungen von "insgesamt gerade einmal

2.957,39 €" stützen dürfen, ist der geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO ) nicht gegeben.

Aus Rechtsgründen genügt es, wenn die Zahlungseinstellung aufgrund der Nichtbezahlung nur einer - nicht unwesentlichen - Forderung gegenüber einer einzigen Person erkennbar wird. Für eine erfolgreiche Anfechtung muss diese Person dann allerdings gerade der Anfechtungsgegner sein (BGH, Urteil vom 11. Februar 2010 - IX ZR 104/07, WM 2010, 711 Rn. 39). Bei dieser Sachlage äußert sich die Zahlungseinstellung des Schuldners bereits in der Nichtbegleichung der gegenüber dem Beklagten bestehenden erheblichen Verbindlichkeit. Dabei durfte das Berufungsgericht verstärkend die weiter gegen den Schuldner begründeten Forderungen berücksichtigen. Im Übrigen wurde die sich in der Nichtzahlung der ersten Rate manifestierende Zahlungseinstellung des Schuldners nicht durch die Erneuerung der Ratenzahlungsvereinbarung beseitigt, weil der Schuldner auch danach die Raten verspätet entrichtete und deshalb der gesamte offene Restforderungsbetrag fällig blieb (vgl. BGH, Urteil

vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06, WM 2008, 452 Rn. 26). Vor diesem Hintergrund lag hier keine bloße Zahlungsstockung vor.

Vorinstanz: LG Bayreuth, vom 10.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 87/11
Vorinstanz: OLG Bamberg, vom 11.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 77/11
Fundstellen
ZInsO 2012, 2048