BGH, Beschluss vom 09.01.2012 - Aktenzeichen 2 ARs 405/11; 2 AR 269/11
DRsp Nr. 2012/3092
Zurückweisung einer Gegenvorstellung gegen einen Beschluss
Tenor
Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 29. November 2011 wird zurückgewiesen.
Gründe
Es besteht kein Anlass, die zutreffende Entscheidung abzuändern.
Vorinstanz: BGH, vom 29.11.2011
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