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BGH - Entscheidung vom 28.06.2012

IX ZR 196/09

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 28.06.2012 - Aktenzeichen IX ZR 196/09

DRsp Nr. 2012/14790

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts vom 27. August 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 160.579,98 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO ). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht nicht auf Gehörsverstößen (Art. 103 Abs. 1 GG ).

Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Vorinstanz: LG Berlin, vom 28.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 89/08
Vorinstanz: KG Berlin, vom 27.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 1/09